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VII. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.
Erlaß des Herrn Ministers vom 21. September UI. II 2084 petreffend die Schundliteratur.
Die Gefahren, die durch die überhand nehmende Schundliteratur der Jugend und damit der Zukunft des ganzen Volkes drohen, sind in den letzten Jahren immer mehr zutage getreten. Neuerdings hat sich wieder mehrfach gezeigt, daß durch die Abenteurer-, Ganner- und Schmutz- geschichten, wie sie namentlich auch in einzelnen illustrierten Zeitschriften verbreitet, werden, die Phantasie verdorben und das sittliche Empfinden und Wollen derart verwirrt worden ist, daß sich die jugendlichen Leser zu schlechten und selbst gerichtlich strafbaren Handlungen haben hinreißen lassen. Die Schule hat es auch bisher nicht daran fehlen lassen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dieses Ubel zu bekämpfen und alles zu tun, um bei den Schülern und Schülerinnen das rechte Verständnis für gute Literatur, Freude an ihren Werken zu wecken und dadurch die sittliche Festigung in Gedanken, Worten und Taten herbeizuführen. In fast allen Schulen finden sich reichhaltige Büchereien, die von den Schülern und Schülerinnen kostenlos benutzt werden können. Aber die Schule ist machtlos, wenn sie von dem Elternhause nicht ausreichend unterstützt wirdl.. Nur wenn die Eltern in klarer Erkenntnis der ihren Kindern drohenden Gefahren und im Bewußtsein ihrer Verantwortung die Lesestoffe ihrer Kinder ein- schließlich der Tagespresse sorgsam überwachen, das versteckte Wandern häßlicher Schriften von Hand zu Hand verhindern, das Betreten aller Buch- und Schreibwarenhandlungen, in denen Erzeugnisse der Schundliteratur feilgeboten werden, streng verbieten und selbst überall gegen Erscheinungen dieser Art vorbildlich und tatkräftig Stellung nehmen, nur dann ist Hoffnung vor- handen, daß dem Ubel gesteuert werden kann. Bei der Auswahl guter und wertvoller Bücher wirdl die Schule den Eltern wie auch den Schülern und Schülerinnen selbst mit Rat und Tat, zur Seite stehen und ihnen diejenigen Bücher angeben, die sich für die Altersstufe und für ihre geistige Entwicklung eignen. Zu diesem Zwecke werden es sich die Lehrer und Lehrerinnen gern angelegen sein lassen, sich über die in Betracht kommende Jugendliteratur fortlaufend zu unterrichten. Das in dem Weidmann'schen Verlage zu Berlin erschienene Buch des Direktors Dr. F. Johannesson „Was Ssollen unsere Jungen lesen?“ wird den Schülern und auch den Schülerinnen wie deren Eltern als zuverlässiger Wegweiser dabei dienen können. Polizeiverordnung vom 5. Juli 1912 betreffend Speiseeis..
§ 1. Speiseeis und andere gekühlte Genußmittel dürfen an Kinder unter 14 Jahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zum Genuß auf der Stelle nicht verkauft werden.
Aber auch die älteren Schüler werden vor dem Ankauf von Speiseeis und anderen gekühlten Genußmitteln wegen ihrer schädlichen Wirkungen gewarnt. Polizeiverordnung vom 24. September 1912 betreffend Kinomatographen.
§ 2. Jugendliche Personen zwischen 6 und 16 Jahren dürfen während der öffentlichen kinomatographischen Vorführungen in den Vorführungsräumen nach 8 Uhr abends nicht, geduldet werden und vorher nur zu solchen öffentlichen kinomatographischen Vorführungen zugelassen werden, die auf Grund des vorgelegten Spielplanes als Jugendvorstellungen polizeilich genehmigt, undl als solche durch Anschlag am Eingange zu den Vorführungsräumen gekennzeichnet sind.
§ 3. UÜbertretungen der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung werden, soweit nicht weiter- gehende Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögens- falle mit entsprechender Haft bestraft.


