Jahrgang 
1907
Einzelbild herunterladen

29

VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Im Genuss der Zinsen der Preime-Stiftung war in diesem Jahre nach Beschluss des Lehrerkollegiums Heinrich Jürgens, Sohn des Lehrers am Realgymnasium Johannes Jürgens. Aus dem Kerstingschen Vermächtnis erhielt der Unterprimaner Karl Faure 100 Mark. Von Herrn Karl Malkomes zu East-London in Südafrika gingen wieder 100 Mark ein, die zu gleichen Teilen an zwei Witwensöhne gezahlt wurden.

Die Zinsen der Wittichstiftung wurden zwei Schülern der unteren Klassen verliehen.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Sprechstunden der Lehrer.

Hinsichtlich der Sprechstunden wird auf den vorigen Jahresbericht mit dem Bemerken verwiesen, dass eine persönliche Rücksprache der Eltern mit dem Direktor oder den Lehrern stets erwünscht ist, dass es sich aber empfiehlt, einen beabsichtigten Besuch in solchen Fällen einige Tage vorher anzumelden, wenn die Auskunft nicht ohne vorherige Erkundigung bei den übrigen Lehrern des Schülers gegeben werden kann.

2. Umwandlung der Anstalt.

Die Umwandlung der Anstalt in ein Retormrealgymnasium greift im kommenden Schuljahr auf die beiden Quinten über. Die zu Ostern d. J. in den jetzigen Quinten zurück- bleibenden Schüler werden mit Genehmigung des Königlichen Provinzial Schulkollegiums in einer Sonderklasse nach dem bisherigen Lehrplan, in dem aber Latein durch Französisch ersetzt ist, unterrichtet werden, sodass sich ihnen die Möglichkeit bietet, übers Jahr in die Reform- quarten einzutreten.

3. Wirtschaftsbesuch und Verbindungswesen.

Nur den Primanern ist es gestattet, ohne Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter zu gewissen Zeiten bestimmte Gasthäuser zu besuchen. Allen anderen Schülern ist der Besuch von Wirtschaften überhaupt nicht gestattet. Die Eltern können nicht dringend genug gebeten werden, ihre Söhne in dieser Hinsicht scharf zu überwachen. Zumal dem Verbindungswesen, das so überaus unheilvoll auf die Leistungen der Schüler wie überhaupt auf ihren ganzen Charakter einwirkt, muss die Schule mit der grössten Entschiedenheit entgegentreten. Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben als Mindeststrafe für solche Schüler, die sich an verbotenen Verbindungen beteiligt haben, eine schwere Karzerstrafe unter gleichzeitiger Androhung der Verweisung vor. Schüler aber, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erschwerende Umstände hinzutreten, mögen dieselben in der hervortretenden besonderen Zucht- losigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eignen Tätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu verweisen. Als erschwerend ist auch anzusehen, wenn Nichtschüler zugleich der Verbindung angehõren. Dass eine solche Strafe die Eltern fast noch mehr trifft als die