Jahrgang 
1905
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II. Verfügungen und Verordnungen von allgemeinerem Interesse.

1I. 3. 04. Verwaltungskommission des Realgymnasiums teilt mit, dass die städtischen Behörden beschlossen haben, den bei Bemessung der Pensionen und der von ihnen abhängigen Hinterbliebenen Bezüge anzurechnenden Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses zu erhöhen und zwar bei den Direktoren und Oberlehrern von 4902 auf 525 M., bei den Zeichenlehrern von 297,60 auf 1327 M.

14. 3. 04. Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt eine Anordnung des Königl. Oberbergamts Clausthal mit, wonach von jetzt ab unter den Civilanwärtern für den Bureaudienst der Bergverwaltung solche Bewerber, die die Reife für die Prima einer 9stufigen höheren Lehranstalt oder eine noch höhere Schulbildung erworben haben, vorzugsweise berücksichtigt werden.

24. 3. 1904. Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt den nachstehenden Erlass des Herrn Ministers mit:

Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Schüler höherer Lehranstalten von Schulwegen zur Er- füllung religiöser Pflichten und zur Teilnahme an Schulgottesdiensten anzuhalten sind, soll dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zustehen. Dieses hat in den vorkommenden Fällen vor der Entschliessung den Anstaltsleiter und durch dessen Vermittelung in der Regel auch den Religionslehrer zur Sache zu hören.

Kommt dabei die Anderung des Zustandes in Frage, wie er gegenwärtig tatsächlich besteht, so ist zu beachten, dass nicht an mehr als zwei Wochentagen für die katholischen Schüler obligatorische Schul- messen eingerichtet werden sollen und dass die Schule einen Zwang zum Empfange der Sakramente sowie zur Teilnahme an Prozessionen nicht ausübt.

Die Bildung von Schülervereinen mit religiösen Zwecken ist fortan mit Genehmigung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zulässig. Die Genehmigung darf indes nicht allgemein, sondern nur für den einzelnen Fall unter Würdigung der bei der betreffenden Anstalt bestehenden Verhältnisse und stets nur widerruflich und bezüglich der Marianischen Kongregationen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die Leitung des Vereins dem Religionslehrer der Anstalt übertragen wird. Es ist dabei sorgfältig zu prüfen, ob durch die Zulassung des Vereins der Schule oder den Schülern ein Nachteil erwachsen kann und ob die Satzung auch nach dieser Richtung hin völlig unbedenklich ist.

Genehmigte Schülervereine unterliegen der Beaufsichtigung durch den Direktor, dem es vor allem obliegt, zu verhüten, dass Schüler unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme an solchen Vereinen genötigt werden, und darüber zu wachen, dass das gute Einvernehmen unter den Schülern und das friedliche Ver- hältnis unter den Konfessionen keinen Schaden leidet. 4

Auf die Teilnahme von Schülern an ausserhalb der Schule bestehenden Vereinen mit religiösen Zwecken finden die Bestimmungen im Absatz 2 entsprechende Anwendung.

3. 9. 01. Kaiserl. Oberpostdirektion zu Cassel teilt in Ergänzung der für die mittlere Postlauſbahn bestehenden Vorschriften mit, dass solche jungen Leute, welche als Telegraphengehülfen eintreten wollen, zwar erst endgültig angestellt und vereidigt werden können, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, dass sie aber schon nach Beendigung des 16. Lebensjahres zu Telegraphierübungen und zur Ausbildung im Telegraphendienst zugelassen werden können. Ebenso am 1. 3. 05, dass bis auf weiteres Postgehülfen bereits mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und bis zum Ablaufe des 21. Lebensjahres angenommen werden dürfen.

5. 9. 04. Königl. Provinzial-Schulkollegium macht auf die im Centralblatte 1904 Seite 198 gedruckte Bekanntmachung des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten über die Ausbildung und Verwendung von Diplomingenieuren im Staatsdienste aufmerksam.

5. 12. 04. Kaiserl. Kommando der Handwerkerabteilung der II. Werft-Division übersendet Nachrichten über die Marine-Zahlmeisterlaufbahn.(Können im Amtszimmer des Direktors eingesehen werden.)

31. 1. 05. Königl. Provinzial-Schulkollegium bestimmt, dass(für die höheren Schulen Cassels) in diesem Jahre ausnahmsweise der Anfang der Sommerferien auf den Sonnabend der zweiten Juliwoche, d. i. den 8. Juli verlegt und zugleich auch der Beginn der Herbstferien vom 23. auf den 30. September verschoben werden soll.

17. 3. 05. Königl. Provinzial-Schulkollegium übersendet als Geschenk Seiner Majestät des Kaisers und Königs das Bohrdtsche WerkDeutsche Schiffahrt in Wort und Bild, das als Prämie an einen besonders guten Schüler der mittleren Klassen verliehen werden soll.