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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Das Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt einen Ministerial-Erlass mit, durch den die Ein-
führung von Spieker, Lehrbuch der ebenen und sphärischen Trigonometrie sowie Lehrbuch der Stereometrie, genehmigt wird; 10. 3. 02.
Dass. genehmigt die Einführung von Koppe-Husmann, Anfangsgründe der Physik, Ausg. B., 1. Teil; 20. 3. 02.
Dass. gestattet, dass Herr Oberlehrer Dr. Kugel an der Jahn-Augspurgschen höheren Mädchenschule 4 Stunden deutschen Unterricht übernimmt; 26. 3. 02. Dass. teilt mit, dass Seine Majestät der Kaiser und König mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 24. März dem Prof. Dr. Hornstein anlässlich seines zum 1. April erfolgten Aus- scheidens aus dem Amte den Roten Adlerorden 4. Klasse zu verleihen geruht haben; 9. 4. 02.
Dass. übersendet einen Ministerialerlass vom 26. März, der den Schulen zur Pflicht macht, bei den Schülern auf eine gute und leserliche Handschrift hinzuwirken und dem Unfuge einer unleserlichen Namensunterschrift entgegenzutreten. Ein Urteil über die Handschrift des Schülers soll in allen Klassen in das Zeugnis aufgenommen, auch im Reifezeugnis vermerkt werden; 14. 4. 02.
Dass. genehmigt, dass der katholische Religionsunterricht in VI, V und IV von Herrn Lehrer Heinrich Schwab, in III, II und I von Herrn Kaplan Heinrich Goebel erteilt werde; 22. 4. 02.
. Dass. genehmigt den von dem Direktor zur Wiederherstellung seiner Gesundheit erbetenen
Urlaub vom 1. Juni bis zu den Sommerferien; 1. 5. 02.
. Dass. verweist auf einen Ministerialerlass vom 2. 4. 02, wonach die Einführung der
neuen Rechtschreibung in den Schulen für den Beginn des Schuljahres 1903/04 in Aussicht genommen ist, jedoch die Benutzung von ordnungsmässig zugelassenen Lehrbüchern, die bereits in der neuen Rechtschreibung gedruckt sind, schon in dem Schul- jahre 1902/03 nicht beanstandet wird; 31. 5. 02.
Dass. teilt mit, dass der Herr Minister dem Oberlehrer Herrn Heydenreich den Charakter
als Professor verliehen hat; 1. 7. 02.
Dass. verweist auf den unterm 21. Februar 1901 ergangenen Nachtrag zur Landmesser- prüfungsordnung, wonach als Nachweis der erforderlichen allgemeinen wissenschaftlichen Bildung, wie solche durch die Erfüllung eines siebenjährigen Lehrganges einer höheren Lehranstalt erworben wird, das Zeugnis über die erlangte Reife zur Versetzung in die Prima eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule mit neun- stufigem Lehrgange erforderlich ist; 12. 7. 02.
Dass. teilt mit, dass bestimmte Vorgänge der letzten Zeit dem Herrn Minister Anlass gegeben haben von neuem darauf hinzuweisen, wie dringend not es tut, dass die Lehrerkollegien dem Unwesen der Schülerverbindungen fortgesetzt die sorgfältigste Aufmerksambeit zuwenden und dass Schüler und Eltern von Zeit zu Zeit durch die Programme gewarnt werden; 19. 7. 02.
Dass. übersendet Abschrift des Allerhöchsten Erlasses vom 6. Februar und vom 8. Juni d. J., wonach die Reifezeugnisse einerseits und die Primanerzeugnisse andererseits der


