Jahrgang 
1897
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3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde;

4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde;

5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser:; 6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung.

Das Zeugnis über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:

1) für den Einjährig-Freiwilligendienst im Heere;

2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche früher der Nachweis eines sieben- jährigen Schulkursus erforderlich war;

3) für den Eintritt als Apothekerlehrling; 4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehransalt bei Potsdam.

2. Über den Wirtshausbesuch der Schüler.

Obwohl§ 7 der Schulordnung sich bestimmt genug über den Wirtshausbesuch der Schüler ausspricht, sei wegen der Wichtigkeit der Sache hier noch einmal auf einige Punkte auf- merksam gemacht.

1) Der Besuch von Wirtschaftsgäârten, also auch der Stadtparks- und Auekonzerte und ähnlicher Veranstaltungen, ist Schülern nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter, der Besuch von Wirtschaften aber überhaupt nicht gestattet.

2) Nur die Primaner haben die Erlaubnis, auch ohne Angehôrige, die Wirtschaft in Nr. 2 der Wilhelmsstrasse am Abend des Mittwoch und des Sonnabend zwischen 8 und 10 Uhr, nicht vorher und nicht nachher und nicht an anderen Tagen, zu besuchen. Sollte von einzelnen ein Druck auf solche Primaner versucht werden, welche nicht jedesmal kommen wollen, um sie zu zwingen, während der erlaubten Zeit regelmässig zu erscheinen, sollte Mässigkeit und Anstand von den Schülern ausser Acht gelassen werden, so wird die Erlaubnis zurückgezogen werden müssen und werden schwere Strafen verhängt werden. Vor allen Dingen muss das Elternhaus darauf sehen, dass keine Unzuträglichkeiten aus der Benutzung oder vielmehr dem Missbrauch dieser Gestattung entstehen.

3) Die Teilnahme an unerlaubten Verbindungen zieht schwere Strafen, in der Regel die Ausschliessung aus der Schule, nach sich; den Eltern liegt demnach in ihrem eigensten Interesse ganz besonders die Pflicht ob, in diesem Punkte über ihre Söhne zu wachen.

3. Bewerbungen um Freistellen.

Das Kuratorium des Realgymnasiums hat als letzten Meldungstermin für das Sommerhalb- jahr den 15. März, für das Winterhalbjahr den 15. September festgesetzt. Die Gesuche sind nicht an den Direktor, sondern an das Kuratorium zu richten. Formulare für die Bewerbungen können bei dem Direktor in Empfang genommen werden. Sextanern und Quintanern sollen Freistellen in der Regel nicht verliehen werden. Neben der Bedürftigkeit der Eltern ist die Würdigkeit des Schülers nach Betragen, Fleiss. Leistungen und Begabung Vor-

bedingung für die Gewährung. 5