Jahrgang 
1897
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3) Von Schülern der Anstalt: Paul Brehm I, 2b: ein grosser Ceratites nodosus und ein ausgewittertes Stück Schaumkalk vom Schöneberg bei Hofgeismar. Walther Krey: ein geöffneter sog. Wasserstein(Enhydros) von Uruguay, ein mit Diamantbohrer gewonnener grösserer Bohrkern aus Porphyr von Wehlau bei Halle a. S., grosse Stücke Kesselstein von dort, zwei Stück Fasergyps aus dem Eisenbahntunnel bei Zierenberg und eine Quarzdruse. Wilhelm Beger, Vb: 11 ge- schliſfene Edelsteine. Otto Willig, IVa: 1 Schnabel und 1 Schwimmfuss eines Kormoran. Eduard Rost, III 1b und Heinrich Rost, III, 2a: 2 Seesterne. Albert Gundlach, III, 2a: 1 Knollen von krystallisiertem Pyrit. Wilhelm Ritter, II, 1b: Goldstufen von Transvaal. Konrad Butte, II, la: eine von ihm geſertigte Zeichnung von Teilen einer Dampfmaschine.

VI. Stittungen und Unterstützungen von Schülern.

Die Preimestiftung erhielt aus dem Ertrag der Abentunterhaltung des Litterarischen Kränzchens von Schülern der I und II1 30 Mark; das Vermögen beträgt jetzt 3155 Mark 55 Pfg.; im Bezug der Zinsen war stiftungsgemäss der stud. phil. August Preime. Aus der Kersting- schen Stiftung erhielt der Obertertianer Walther Stöhr 100 Mark.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Die Berechtigungen der Schüler des Realgymnasiums. Die bestandene Reifeprüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:

1) für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

2) für das Studium der neueren Sprachen auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

3) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;

4) für das Studium auf den Forstakademieen und die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;

5) für das Studium des Bergfaches und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist;

6) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post- und Tele- graphendienst eintreten wollen;

7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiser- lichen Marine;

8) zur Dispensation von dem Portepeefähnrichsexamen;

9) zum Eintritt in das reitende Feldjàgercorps;

10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.

Das Zeugnis der Reife für die Oberprima ist erforderlich: für die Zulassung zur Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine. Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist erforderlich: 1) zur Zulassung als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern; 2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst. Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung: 1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung; 2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine:;