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6) fur die Zulassung zur Markscheiderprüfung.
Das Zeugnis über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Er- weis zureichender Schulbildung anerkannt:
1) für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst im Heere;
2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche bisher der Nachweis eines sieben-
jährigen Schulkursus erforderlich war;
3) für den Eintritt als Apothekerlehrling;
4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.
Anderungen in dem Berechtigungswesen des Realgymnasiums sind jetzt also nur insoweit eingetreten, als die Reife für Obersekunda, wie an den anderen neunstufigen Schulen, künftig zum Eintritt in den Subalterndienst berechtigt, während früher ein siebenjähriger Schulkursus an den höheren Schulen hierzu Vorbedingung war.
In der Stellung zum humanistischen Gymnasium hat sich nichts geändert; wie bisher hat dieses das Vorrecht, dass ein Reifezeugnis desselben erforderlich ist zum Studium der Theologie, der Jurisprudenz, der Medicin und der alten Sprachen.
Dagegen hat die Oberrealschule den grössten Teil der Berechtigungen jetzt ebenfalls er- langt, welche den Realgymnasien zustehen. Unsere Anstalt hat dieser Schule gegenüber ein Vor- recht nur noch in Bezug auf 1) das Studium der neueren Sprachen, 2) den Eintritt in das reitende Feldjägercorps, 3) die Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine, 4) die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung, 5) die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine, 6) die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde, 7) die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde, 8) den Eintritt als Apothekerlehrling, 9) den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.
Die Möglichkeit Universität und technische Hochschule zu besuchen und als Hörer an den Vorlesungen teilzunehmen ist wie bisher auch ohne Reifezeugnis vorhanden, wenn man von vorn- herein auf den Eintritt in den Staatsdienst verzichten und von der Zulassung zu den Staats- prüfungen absehen will.
2. Ordnung der öffentlichen Prüfung. Freitag, den 8. April 1892. Choral. 8 Uhr bis 8 Uhr 30 Min., I, 2, Physik, Oberlehrer Stange. Dekl. Shakespeare, Julius Cäsar, Act. I, Sc. 2, Monolog des Brutus, vorgetr. von Konr ad Döhne. Deutsch und Fremd, von E. Geibel, vorgetr. von H. Viehmann. 8 Uhr 30 Min. bis 9 Uhr, II, 1a u. b, Geschichte, Oberlehrer Dr. Siebert. Dekl. Monolog des Don Rodrigue aus Corneilles Cid, vorgetr. von Fritz Drevermann. Scharnhorst, von M. v. Schenkendorf, vorgetr. von Moritz Lutze. 9 Uhr bis 9 Uhr 30 Min., II, 2a, Latein, Oberlehrer Zwirnmann. Dekl. Ovid, Metam., I, 89— 124, vorgetr. von Wilhelm Bork. Der Zauberlehrling, von Göthe, vorgetragen von Berthold v. Bonin. 9 Uhr 30 3 Min. bis 10 Uhr, II, 2 b, Mathematik, Oberlehrer Dr. Kramm. Dekl. Tell me not in mourmful numbers, by Henry Longfellow, vorgetr. von Karl Loeb. Das Landleben, von L. Hölty, vorgetr. von Walther Grabow.


