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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Die Preimestiftung erhielt einen Beitrag von 100 Mark aus der Abendunterhaltung vom 29. Februar d. J.; der Grundstock hat numnehr 2600 Mark in Papieren angelegtes Vermögen, dessen Zinsen zur Auszahlung kommen, ausserdem etwa 50 Mark Sparkasseneinlage. Das Zinsen- aufkommen aus den Wertpapieren bezog stiftungsgemäss der Obertertianer August Preime.
Im Genusse einer Freistelle waren im Sommerhalbjahr 31, im Winterhalbjahr 31 Schüler. Eine im Vorjahre aus dem Kerstingschen Legat für den Unterprimaner Adolf Lompe be- schlossene Bewilligung kam erst nach Schluss des vorjährigen Berichts zur Kenntnis der Schule. In diesem Jahre war der Obersekundaner Reinhold Leonhardt im Bezuge von 100 Mark aus dieser Stiftung.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Die Berechtigungen der Schüler des Realgymnasiums.
Die bestandene Reifeprüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:
1) für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
2) für das Studium der neueren Sprachen auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
3) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;
4) für das Studium auf den Forstakademieen und die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;
5) für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befühigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzu- legen ist;
6) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post- und Tele- graphendienst eintreten wollen;
7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine;
8) zur Dispensation von dem Portepeefähnrichsexamen;
9) zum Eintritt in das reitende Feldjägercorps;
10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist erforderlich: 1) zur Zulassung als Supernumerar der Verwaltung der indirekten Steuern; 2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst.
Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung:
1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung;
2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine;
3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde;
4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde;
5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;


