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13) l. Oktober 1891. Das Kuratorium des Realgymnasiums teilt mit, dass die städtischen Behörden beschlossen haben den§§ 4 und 7 über Erhebung des Schulgeldes eine genauere Fassung zu geben. Danach soll 1. der Schulgelderlass bei längerer Krankheit unter den bis- herigen Bedingungen erfolgen, wenn der Antrag innerhalb 4 Wochen nach Wieder- eintritt des Kindes in die Schule gestellt wird. 2. Die Schulgeldzahlung hört auf: a) mit dem Abgangsmonat 1. bei solchen Schülern, welche der gesetzlichen Schulpflicht genügt haben; 2. bei solchen einheimischen Schülern und Schülerinnen, welche infolge Weg zugs der Eltern Cassel verlassen; 3. bei solchen, welche unfreiwillig abgehen oder verstorben sind; 4. bei solchen, welche in eine andere städtische Schule ein- treten; b) in allen anderen Fällen mit dem Schlusse des Vierteljahrs.
14) 7. Oktober 1891. Der Herr Minister lässt nachträglich den wissenschaftlichen Hilfslehrer Herrn Kunze zu dem beginnenden sechsmonatlichen Kursus in der Turnlehrerbil- dungsanstalt zu.
15) 10. Oktober 1891l. Das K. P. Sch. K. verfügt, dass Karzerhaft für Schüler der Quarta Quinta und Sexta überhaupt nicht und bei Tertianern nur in besonders schweren Fäallen zur Anwendung kommen soll.
16) 13. Oktober 1891. Dasselbe überweist den Kandidaten des höheren Schulamts Herrn Ritter dem Realgymnasium zu seiner praktischen Ausbildung wührend seines Seminarjahres.
17) II. Januar 1892. Dasselbe ordnet die Anschaffung des Buches von F. Wolff„Die That des Arminius“ für die Schülerbibliothek der Anstalt an.
18) 12. Januar 1892. Dasselbe verweist auf seine Verfügung vom 25. November 1890 betr. Grundsätze für die Reinigung und Aufrechterhaltung der Sauber- keit in den ihm unterstehenden höberen Schulen, indem es Abschrift eines Erlasses des Herrn Ministers vom 24. Dezember 1891 giebt, welcher sich besonders auf die notwendige Lüftung und Reinhaltung der Turnräume bezieht. Zugleich wird die An- schaffung der„Schulgesundheitslehre von Dr. Eulenburg und Dr. Bach“ und des Sonderab- drucks aus den Jahrbüchern für deutsche Turnkunst:„Die Staubschädigungen beim Hallen- turnen und ihre Bekämpfung“, von Dr. F. A. Schmidt, für die Anstaltsbibliothek angeordnet.
19) 12. Januar 1892. Dasselbe übersendet Abschrift der Bekanntmachung des Königlichen Staats- ministeriums betr. Anderungen in dem Berechtigungswesen der höheren preussischen Lehranstalten mit dem Bemerken, dass die neuen Bestimmungen mit dem 1. April d. J. in Kraft treten. Hiernach sind für die Abiturienten des Realgymnasiums keine Anderungen eingetreten. Die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt für alle Zweige des Subaltern- dienstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war.
20) 16. Januar 1892. Dasselbe übersendet 1) die unterm 6. Januar von dem Herrn Minister neu erlassenen Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen sowie Gesichts- punkte für die Bemessung der Hausarbeit, 2) die am gleichen Tage erlassenen Ordnungen der Reifeprüfungen an den höoheren Schulen und der Abschlussprüfungen nach dem sechsten Jahrgange der neunstufigen höheren Schulen. Die Lehrpläne sollen mit Beginn des Schuljahres 1892/93, die Ordnung der Entlassungsprüfung und die Ordnung der Abschlussprüfungen mit Schluss des Schuljahres 1892/93 bei uns zur Durchführung gelangen.


