Jahrgang 
1890
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

13. April 1889. Das Königliche Provinzialschulkollegium teilt mit, dass der Herr Minister durch Erlass vom 8. April die Einführung des Leitfadens der katholischen Religionslehre von Dr. Dreher statt des bisher gebrauchten Leitfadens von Dubelman genehmigt hat.

13. April 1889. Das K. Pr. Sch. K. verfügt, dass in Zukunft Mitteilungen über die Ergebnisse der schriftlichen Reifeprüfungen an die betrefenden Schüler unterbleiben und, sofern sie sich einmal als notwendig herausstellen sollten, bis zum Eintritt in die mündliche Prüfung dem Leiter der Anstalt, von da ab dem Königlichen Prüfungskommissar vorzubehalten sind.

7. Mai 1889. Das K. Pr. Sch. K. empfiehlt im Anschluss an die von den Leitern der höheren Unterrichtsanstalten eingereichten Lehrpläne für Geschichte nach gleichartigen von ihm auf- gestellten Grundsätzen sowohl bezüglich der Unterrichtsverteilung wie der Behandlung des Lehrstoffes zu verfahren und demgemäss an jeder Schule die etwa vorzunehmenden Anderungen oder Zusätze am Rande des Lehrplans zu vermerken.

11. Mai 1889. Das K. Pr. Sch. K. übersendet eine Anfrage des Herrn Ministers, ob die Anstalt nach ihren Finanzverhältnissen imstande sein würde eine einmalige Ausgabe von etwa 60 Mk. zum Zwecke der Anschaffung der bis jetzt erschienenen etwa 40 Bände der Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum zu tragen, da es zweckmässig und im Interesse der Lehrer scheine, dass die Lehrerbibliothek diese Hilfsmittel für solche Lehrer biete, welche ihre auf der Universität getriebenen Quellenstudien in der deutschen Geschichte zum Besten der Wissen- schaft und zur Vertiefung ihrer Studien fortsetzen möchten.

4. Juni 1889. Das K. Pr. Sch. K. übersendet einen Abzug der aus Anlass des 25jährigen Bestehens des Preussischen Landesvereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger gehaltenen Festrede und empfiehlt die Förderung der Interessen des roten Kreuzes.

29. Juni 1889. Das K. Pr. Sch. K. teilt mit, dass der Herr Minister die von dem K. Pr Sch. K. zu Berlin geschehene Hinweisung auf dessen Erlass vom 18. Juni durchaus billige. Nach diesem Erlasse wird es dem pflichtgemissen Ermessen der Direktoren überlassen, zu entscheiden, ob an einem heissen Sommertage die Hitze eine Aussetzung des Unterrichts während des Nachmittags oder in den letzten Vormittagsstunden nötig mache. Ausserdem aber lässt der Herr Minister die Anstaltsleiter auf die notwendige Lüftung der Klassenzimmer, auch während der Nachtzeit, wo es angeht, und in den frühsten Morgenstunden aufmerksam machen.

8. Angust 1889. Das K. Pr. Sch. K. bestimmt, dass beim Eingang von Gesuchen um Befreiung von der Teilnahme am TZeichenunterricht nach Massgabe eines Ministerialerlasses vom 22. Juni 1888 zu verfahren sei, durch welchen bestimmt wird, dass die von dem betr. Unter- richt befreiten Schüler an der Schulstunde doch teilnehmen müssen, in der sie dann ander- weitig zu beschäftigen sind. Dasselbe gilt bezüglich etwaiger Nichtteilnahme am Schreibunterricht.

8. August 1889. Das K. Pr. Sch. K. gibt Kenntnis von einem Ministerialerlass vom 17. Juli, durch welchen es als erwünscht bezeichnet wird, wenn die Direktoren und Lehrerkollegien der höheren Lehranstalten, und insbesondere auch die Turnlehrer, von dem Buche von Raydt: Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper, Kenntniss nehmen, dessen Lektüre gewiss

dazu beitragen wird, das Interesse für die Leibesübungen der Schüler mit Einschluss der Spiele zu wecken.