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Einer Anzahl von würdigen und bedürftigen Schülern wurden Schulbücher aus der Hilfs- bibliothek leihweise zur Verfügung gestellt.
Die Firma B. G. Teubner, Leipzig, überwies dem Unterzeichneten aus Anlaß ihres 100 jährig. Bestehens ein Exemplar des Werkes„Schaffen und Schauen“ als Gabe für einen würdigen Schüler der Oberklassen. Uber dieses Buch ist noch keine Bestimmung getroffen.
Die im Jahre 1905 begründete Unterstützungskasse wies Ostern 1910 einen Betrag von 95,37 ℳ auf. Es entstanden 1910 für Unterstützungen u. s. w. Ausgaben von 28,08 ℳ, so daß(einschl. der Zinsen) ein Rest von 70,78 ℳ vorhanden ist.
Der Niederhessische Touristenverein stellte wiederum unentgeltlich einige Karten für Schüler zum Besuch des Turms auf dem Hohen Gras zur Verfügung.
Allen freundlichen Gebern sei im Namen der Anstalt auch an dieser Stelle noch einmal herzlicher Dank ausgesprochen.
VII. Mitteilungen an Eltern und Schüler.
Das neue Schuljahr beginnt Donnerstag, den 20. April 1910, mit der Prüfung der Angemeldeten. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schulgebäude, Hedwigstraße 1, zwei Treppen hoch, einzufinden. Die Aufnahmeprüfung für Sexta findet bereits Dienstag, den 4. April, um 10 Uhr vormittags, statt. Zu den Aufnahme- prüfungen sind Feder, Schreib- und Löschpapier mitzubringen. Das Abgangszeugnis ist spätestens 3 Tage vorher beim Schuldiener abzugeben.
Die Aufnahme in die Sexta erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem neunten und nicht nach vollendetem zwölften Lebensjahre. Erforderlich für dieselbe ist:
Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift, eine leserliche und reinliche Handschrift, Fertigkeit, Diktiertes in beiden Schriftarten ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung nachzuschreiben, Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, einige Bekanntschaft mit den Geschichten des Alten und Neuen Testaments.
Die Wahl und jeder Wechsel der Wohnung für Auswärtige unterliegt nach§ 6 der Schul- gesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors.
Das Schulgeld beträgt in allen Klassen 150 ℳ für Einheimische und 230 ℳ für Aus- wärtige.
Über die Schulgeldzahlung hat der Magistrat der Residenz im Januar 1907 folgende Bestimmungen getroffen: 4
Die Schulgeldzahlung beginnt mit dem 1. April, béi Eintritt im Laufe des Schuljahres mit dem Eintrittsmonat. Schüler, die innerhalb eines Schulvierteljahres von einer anderen höheren Lehranstalt eintreten und nachweislich an der früheren Schule für das fragliche Schulvierteljahr Schulgeld gezahlt haben, werden vom 1. des folgenden Vierteljahres an schulgeldpflichtig. Falls der Anstaltswechsel aus Anlaß von Schulstrafen oder, um solchen uus dem Wege zu gehen, erfolgte, beginnt die Schulgeldpflicht mit dem 1. Tage des Aufnahmemonats.
Die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung reicht in der Regel bis zum Schlusse des Vierteljahres, in dem die Abmeldung erfolgt. Die Schulgeldzahlung hört jedoch schon mit dem Abgangsmonat auf:
1. bei solchen, welche verstorben sind; 2. bei solchen, welche in eine andere städtische Schule mit Ausnahme der höheren Knabenschulen eintreten.
Die Abmeldungen von Schülern müssen spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses fol- genden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres erfolgen. Ist eine Abmeldung in der eingeräumten Frist nicht erfolgt, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.


