Jahrgang 
1903
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II. Verfügungen.

Ministerial-Erlass vom 31. Januar 1902: An der Bekämpfung der Trunksucht und Be-

schränkung des Alkoholgenusses hat auch die Schule mitzuwirken durch Belehrung der Jugend über die verheerenden Wirkungen vorzeitigen oder unmässigen Alkoholgenusses auf Gesundheit und Leben und über das wirtschaftliche Elend, das durch die Trunksucht verursacht wird.

Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu C(assel vom 26. Februar 1902: Der Bericht über den Kkunsterziehungstag in Dresden wird im Auftrage des Herrn Ministers als Geschenk überwiesen.

Ministerial-Erlass vom 26. März 1902: Den Leitern und Lehrern der höheren Schulen wird es be- sonders zur Pflicht gemacht, auf die Pflege einer guten und leserlichen Handschrift bei den Schülern hinzuwirken. Bei der Durchsicht von Aufsätzen und Reinschriften jeder Art ist regelmässig auch das Aussere angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls besonders zu beurteilen; Arbeiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtigkeit oder Unordentlichkeit der Schrift auffallen, sind zurück- zuweisen. In sämtliche Zeugnisse einschl. des Zeugnisses über die bestandene Schlussprüfung ist fortan ein besonderes Urteil über die Handschrift des Schülers aufzunehmen.(Siehe auchMitteilungen an die Eltern.) Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 4. April 1902: Die von dem Schriftsteller Berthold Otto herausgegebene, für den geistigen Verkehr mit Kindern bestimmte Wochenschrift Der Hauslehrer wird empfohlen als wohl geeignet, die Schüler in nationaler Hinsicht und in Fragen des öffentlichen Lebens anzuregen.

Ministerial-Erlass vom 12. Juli 1902: Der Herr Minister macht aufmerksam auf die von verschiedenen Seiten erhobenen Klagen, dass Schüler höherer Lehranstalten, insbesondere der oberen Klassen, durch un- geeignete Lektüre in ihrem Fortschreiten in der Schule gehindert werden.

Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu(assel vom 12. Juli 1902: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Zutritt zur Landmesser-Laufbahn hinfort ausschliesslich durch Er- langung der Reife für die Prima eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule(nicht mehr durch Besuch einer mittleren Fachschule) erreicht werden kann.

Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu(assel vom 22. Juli 1902: DasJahr- buch für Volks- und Jugendspiel wird der Anstalt als Geschenk überwiesen. Ministerial-Erlass vom 16. Oktober 1902: Die neue deutsche Rechtschreibung gelangt in den Schulen mit Beginn des Schuljahres 1903 zur Einführung. Für die im Gebrauche befindlichen älteren Ausgaben von Schulbüchern in den anderen Lehrfächern wird eine UÜbergangszeit von fünf Jahren gewährt.

Der Magistrat der Residenz macht von dem Beschluss der Städtischen Behörden Mitteilung (20. November 1902), den 5. Nachtrag zum Normaletat vom 1. Oktober 1902 ab einzuführen und vom 1. April 1903 ab das Schulgeld in allen Klassen auf 114 M. für Einheimische und auf 160 M. für Ortsfremde zu erhöhen.

Ministerial-Erlass vom 31. Dezember 1902: Im amtlichen Verkehr der Behörden gelangt die neue Rechtschreibung schon vom 1. Januar 1903 ab zur Einführung.

Der Magistrat der Residenz(26. Februar 1903) teilt die neuen Bestimmungen über die Erhebun g des Schulgelds an den Städtischen Schulanstalten mit, u. a. die Bestimmungen:

a) Bei Aufnahme ortsfremder Kinder haben die Pensionsgeber dem betreffenden Schulleiter die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie sich für die pünktliche Zahlung des Schulgeldes als Selbst- schuldner verbürgen.

b) Die Ortsangehörigkeit eines Schülers beginnt in dem Monat, in welchem die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in Cassel nehmen; es ist aber der Schulgeldbetrag für Einheimische nur dann vom Monat des Zuzugs an zu gewähren, wenn dieser vor dem 16. des betreffenden Monats erfolgt.