Jahrgang 
1901
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Subalterndienstes erworben wird, berechtigt zugleich zum Ubergang in die Ober- Sekunda der Ober-Realschule ohne Aufnahme-Prüfung.

Die lateinlose Realschule gewäührt eine geeignete Vorbildung für Knaben, welche nicht für das Studium der Theologie, Jura, Medizin bestimmt sind, und zumal für alle die- jenigen, von denen die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst als Endziel ins Auge gefalst ist und welche einen praktischen Lebensberuf ergreifen sollen.

Der Besuch der Realschule kann aber vollen Erfolg nur dann haben, wenn der be- treffende Schüler die Anstalt wirklich bis zu der Reifeprüfung, die für Schüler unter 15 16 Jahren nicht zu erreichen ist, besucht. Ist einmal der Entschlufs gefaſst, dem Knaben eine höhere Schulbildung angedeihen zu lassen, die ihm die Einjährigen-Berechtigung verleiht und die Wege zum weiteren Fortkommen ebnet, so mufs, wenn die Mittel es irgend erlauben und die Begabung des Schülers ausreichend ist, darauf gehalten werden, dals er nun auch wirklich einen bestimmten Abschluls erreicht. Jedes Stückwerk ist bei der Jugend- erziehung von Ubel. Verlälst ein Schüler die höhere Lehranstalt bereits aus Quarta oder Tertia, so hat er notwendigerweise von manchen Lehrgegenständen nur die Anfangsgründe erlernt und ist zu einer abgeschlossenen Bildung nicht gelangt.

Ferner weise ich wiederum darauf hin, daſs es im Interesse der Schüler liegt, wenn die Familien sich in möglichst enger Fühlung mit der Schule halten. Die Lebrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenntnisstand und über das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen. Wir ersuchen deshalb die Elterp, sich in Fällen, wo Betragen und Fortschritte der Schüler zu Ausstellungen Anlals geben, rechtzeitig entweder mit dem Direktor, dem Klassenlehrer oder dem betr. Fachlehrer in Ver- bindung setzen zu wollen.

Damit die Eltern von erheblicheren Fällen nicht ordnungsmäſsigen Verhaltens ihrer Söhne Kenntnis erhalten, hat die Schule ein Mitteilungsheft eingeführt. Auch diese Mitteilungen sollen dazu beitragen, die Familie in den Stand zu setzen, in gemeinsamem Wirken mit der Schule die für die Erziehung und für die körperliche und geistige Ausbildung des Schülers geeigneten Malsregeln zu ergreifen.

Das neue Schuljahr wird Montag, den 15. April 1901, mit der Prüfung der neu Angemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schulgebäude, Hedwigstralse 1, einzufinden.

Die Aufnahme nach Sexta erfolgt in der Regel nach vollendetem neunten Lebensjahre. Erforderlich für dieselbe ist: 1

Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reine Hand-

schrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Verstöſse gegen die Rechtschreibung nachzuschreiben;

Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Ge- schichten des Alten und Neuen Testaments.