Jahrgang 
1894
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Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissen- haftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerver- bindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durch- drungen von der Uberzeugung, daſs es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich gröſser ist der moralische Einflufs, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zucht- loses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschlieſsen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unter- stützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäſsigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daſs das Leben der Schüler aufserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Da noch vielfach irrige Ansichten über Wesen uud Einrichtung der Realschulen und über das Verhältnis derselben zu den Oberrealschulen verbreitet sind, so hebe ich an dieser Stelle nochmals hervor, dafs der Lehrgang der Klassen Sexta bis Prima unserer Realschule der- selbe ist wie derjenige der Klassen Sexta bis Unter-Sekunda einer Oberreal- schule. Dererfolgreiche Besuch der Prima, auf Grund dessen der Berechtigungs- schein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst und füralle Zweige des Subalterndienstes erworben wird, berechtigt daher zugleich zum ÜUber- gang in die Ober-Sekunda der Oberrealschule.

Ferner weise ich wiederum darauf hin, dafs es im Interesse der Schüler liegt, wenn die Familien sich in möglichstenger Fühlung mit der Schule erhalten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenntnisstand und über das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen. Wir ersuchen deshalb die Eltern, sich in Fällen, wo Betragen und Fortschritte der Schüler zu Ausstellungen Anlals geben, sich persönlich entweder mit dem Direktor oder dem Klassenlehrer oder dem betr. Fachlehrer in Ver-

bindung setzen zu wollen.

Das neue Schuljahr wird Montag den 2. April 1894 mit der Prüfung der neu An- gemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schulgebäude, Friedrich-Wilhelmsplatz 6, einzufinden.

Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 8 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Unterzeichneten, auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.

Die Schulgeldsätze sind für die Klassen Sexta bis Tertia 75 Mark für Einheimische, 100 Mark für Auswärtige; für die Klassen Sekunda und Prima 84 Mark bezw. 114 Mark.