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des Königl. Provinzial-Schulkollegiums den Lehrplan der Oberrealschule eingeführt, so dass der Lehrgang der Klassen Sexta bis Prima vollständig derselbe ist, wie derjenige der Klassen Sexta bis Unter-Sekunda einer Oberrealschule. Der erfolg- reiche Besuch der Prima, auf Grund dessen der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst und für alle Zweige des Subaltern- dienstes erworben wird, berechtigt daher zugleich zum UÜbergang in die Ober- Sekunda der Oberrealschule.
Es liegt im Interesse der Schüler, dass sich die Familien in möglichst enger Fühlung mit der Schule erhalten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kenntnisstand und über das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen und er- suchen die Eltern, sich in Fällen, wo Betragen und Fortschritte der Schüler zu Ausstellungen Anlass geben, sich persönlich entweder mit dem Direktor oder dem Klassenlehrer oder dem betr. Fachlehrer in Beziehung setzen zu wollen.
Damit die Eltern von erheblicheren Fällen nicht ordnungsmässigen Verhaltens Kenntnis erhalten, hat die Schule ein Mitteilungsheft eingeführt. Auch die Mitteilungen sollen dazu beitragen, die Familie in den Stand zu setzen, in gemeinsamem Wirken mit der Schule die für die Erziehung und für die körperliche und geistige Ausbildung des Schülers geeigneten Massregeln zu ergreifen.
Das neue Schuljahr wird Montag den 10. April 1893 mit der Prüfung der neu Angemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler vor 8 Uhr im Schul- gebäude, Friedrich-Wilhelmsplatz 6, einzufinden.
Die Aufnahme in die Sexta erfolgt in der Regel nach vollendetem neunten Lebensjahre. Erforderlich für dieselbe ist:.
Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reine Handschrift; Fertigkeit: Diktiertes ohne grobe Verstösse gegen die Rechtschreibung nachzuschreiben; Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des Alten und Neuen Testaments.
Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 7 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Unterzeichneten, auch darf später ohne vorherige Zustimmuũg desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.
Die Schulgeldsätze sind für die Klassen Sekunda bis Tertia 75 Mark für Einheimische, 100 Mark für Auswärtige; für die Klassen Sekunda und Prima 84 Mark bezw. 114 Mark.
Gesuche um Schulgelderlass werden nur für Schüler von Quarta aufwärts berücksichtigt und sind an das Kuratorinm der Neuen Realschule zu richten. Vorgedruckte Muster für solche Eingaben können beim Direktor in Empfang genommen werden.
In Schulangelegenbeiten ist der Unterzeichnete an jedem Schultage vormittags von 11 bis 12 Uhr in seinem Amtszimmer(Friedrich-Wilhelmsplatz 6, II) zu sprechen.
Cassel, am 7. März 1893. — Der Direktor der Neuen Realschule:
Dr. Quiehl.
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