Jahrgang 
1929
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Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut. sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die Grundlagen vorhanden sein.

Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertig- keit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung ausweisen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden.

Mitteilungen an die Eltern.

Auf Grund des Ministerialerlasses vom 22. Februar 1926 ist die Oberrealschule I der Un- fallversicherung bei demVerband der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten in Deutschland Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 105 beigetreten. Es wurden im abgelaufenen Schuljahr 29 Anträge auf Schadenersatz bei Unfällen eingereicht und von der Gesellschaft in entgegenkommender Weise erledigt. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt für die Schüler jährlich 1,50 NMℳ. Die Zahlung erfolgt in 2 Raten. Die Eltern werden daran erinnert, daß Unfälle auf vorgeschriebenem Formular(bei Herrn Studienrat Brendel erhältlich) sofort anzuzeigen sind. Arzt-, Arznei- und Krankenhaus-Rechnungen sind von den Eltern an die obige Anschrift der Unfallversicherung zu senden.

Aus dem Erlaß zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule sei erneut das Folgende mitgeteilt: 1

Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Ubertragbarkeit besondere Anordnungen für die Schulen erforderlich:

a) Aussatz(Lepra), Cholera(asiatische), Diphtherie(Rachenbräune), Fleckfieber(Flecktyphus), epidemische Gehirnentzündung, Gelbfieber, Genickstarre(übertragbare), Keuchhusten, epidemische Kinderlähmung, Masern, Pest(orientalische Beulenpest), Pocken(Blattern), Rotz, Rückfallfieber, Ruhr(übertragbare, Dysenterie), Scharlach, Typhus und Paratyphus;

b) Favas(Erbgrind), Geschlechtskrankheiten, Grippe(Influenza), Impetigo contagiosa, Körner- krankheit(Granulose, Trachom), Krätze, ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Mikrosporie, Milzbrand, Mumps(Ziegenpeter), Röteln, Tollwut(Wasserscheu), Verlausung (Kleiderläuse, Kopfläuse) und Windpocken.

Schüler, die an einer der genannten Krankheiten leiden, dürfen erst dann die Schulräume wieder

betreten, wenn die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung als beseitigt anzusehen ist.

Dies gilt auch von solchen Personen, die unter Erscheinungen erkrankt sind, die nur den Verdacht von einer der in Absatz a) genannten Krankheiten erwecken, sowie von solchen, die ohne erkrankt zu sein, die Erreger der Cholera, der Diphtherie, der Genickstarre, der Ruhr, des Typhus und des Paratyphus beherbergen(Bazillenträger, Dauerausscheider).

Auch gesunde Knaben sind vom Schulbesuch ausgeschlossen, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, ein Fall der oben unter a) genannten Krankheiten vorkommt; es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß der Schüler durch ausreichende Absonderung von der Gefahr der Ansteckung geschützt und sein Verkehr mit den Mitschülern unbedenklich ist.

Die Eltern sind verpflichtet, von einem solchen Krankheitsfalle in ihrer Familie der Schule unverzüglich Mitteilung zu machen.

Der Verkehr der vom Unterricht fern gehaltenen Schüler mit anderen Kindern, ins- besondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen, soll möglichst eingeschränkt werden.

Den Eltern unserer Auswärtigen wird auch an dieser Stelle das TDagesheim für Fahr- schüler und Fahrschülerinnen warm empfohlen, welches das Evangelische Landesjugend- pfarramt in der Nähe des Bahnhofs, Kölnische Straße 33I, für auswaärtige Jugendliche jeder Kon- fession eingerichtet hat. Die Mindestgebühr beträgt monatlich 2, die näheren Bedingungen sind im Heim zu erfragen.

Alle Eltern werden gebeten, im Interesse ihrer Kinder die Sprechstunden der Lehrer während des ganzen Jahres regelmäßig zu besuchen. Besuche während der letzten 4 Wochen vor der Versetzung sind jedoch nicht erwünscht und auf außerordentliche Fälle zu beschränken.

Kassel, im Mai 1929. I. V.: Dr. Heilig, Oberstudienrat.