Das Zeugnis für die Oberprima berechtigt zum Eintritt als Supernumerar bei der Ver- waltung der indirekten Steuern und zur Laufbahn als Zahlmeister bei der Marine und als Ver- waltungssekretär bei der Kaiserlichen Werft in Kiel.
Mit dem Zeugnis für die Obersekunda wird die wissenschaftliche Befähigung für den ein-
jährig-freiwilligen Militärdienst erlangt. Es berechtigt außerdem zum Eintritt in den gesamten staatlichen Subalterndienst und zur Prüfung als Zeichenlehrer.
Die Sprechstunde des Direktors findet an jedem Schultage 11— 12 Uhr statt.
Die Sprechstunden der Lehrer sind auf dem Stundenplane verzeichnet. Es empfiehlt sich in jedem Fall, Besuche beim Direktor wie bei den Lehrern mehrere Tage, wenigstens aber einen Tag vorher anzumelden, damit auf diese Weise die Möglichkeit geboten wird, über den Kenntnis- stand, die Leistungen und das Verhalten des Schülers auch bei den anderen Lehrern vorher Er- kundigungen einzuziehen und so erschöpfendere Auskunft zu erteilen.
Ferien-Ordnung 1913/14.
Schulschluß: Schulanfang: Ostern 1913: Mittwoch den 19. März, Donnerstag den 3. April ¹), Pfingsten: Freitag den 9. Mai, Freitag den 16. Mai, Sommer: Freitag den 4. Juli, Dienstag den 5. August, Michaelis: Sonnabend den 27. September, Montag den 13. Oktober ²), Weihnachten: Sonnabend den 20. Dezember 1913, Sonnabend den 3. Januar 1914, Ostern 1914. Sonnabend den 4. April 1914, Dienstag den 22. April 1914.
¹) Am Donnerstag findet die Aufnahmeprüfung statt. ²) Am Montag findet die Aufnahmeprüfung statt.
Das neue Schuljahr wird Donnerstag den 3. April 1913 mit der Prüfung der für Quinta bis Prima angemeldeten Schüler beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler um 8 Uhr vormittags im Schulhofe, Kölnische Straße 89, einzufinden.
Bei jeder Anmeldung ist der Geburtsschein, der Impf- oder Wiederimpfschein und das Ab- gangszeugnis der zuletzt besuchten Schule einzureichen. Das Schulgeld beträgt für alle Klassen für
einheimische Schüler 150 ℳ und für auswärtige 230 ℳ, das Eintrittsgeld 3 ℳ.
Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 22 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors, auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.
Cassel, am 11. März 1913. Der Direktor der Oberrealschule I:
Dr. Quiehl.


