Jahrgang 
1913
Einzelbild herunterladen

22

VIl. Mitteilungen an Eltern und Schöler.

Dienstag den 18. März, nachmittags 3 Uhr, findet die Prüfung der für Sexta ange- meldeten Schüler statt.

Mittwoch den 19. März, morgens 9 Uhr, wird das Schuljahr mit einer Feier im Saale geschlossen werden.

Die Eltern und die Pensionsgeber der Schüler werden auf die großen Gefahren hinge- wiesen, die der Jugend durch die überhandnehmende Schundliteratur drohen, wie sie in zahlreichen Abenteuergeschichten und ähnlichen Werken, namentlich auch in einzelnen illustrierten Zeitschriften verbreitet werden. Durch derartige Schriften wird die Phantasie verdorben und das sittliche Emp- finden und Wollen derart verwirrt, daß sich die jugendlichen Leser, wie sich neuerdings wieder mehrfach gezeigt hat, zu schlechten und selbst zu gerichtlich strafbaren Handlungen hinreißen lassen. Die Schule ist im Kampf gegen diese Literatur machtlos, wenn sie vom Elternhaus nicht, ausreichend unterstützt wird. Nur wenn die Eltern den Lesestoff ihrer Kinder, einschließlich der Tagespresse, sorgsam überwachen, kann dem Übel gesteuert werden. Bei der Auswahl guter und wertvoller Bücher wird die Schule den Eltern und den Schülern gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Auch auf die sittlichen und gesundheitlichen Schädigungen, welche für die Jugend von den Kinematographentheatern ausgehen können, wird aufmerksam gemacht. Wie ungeeignete Lektüre können auch die kinematographischen Vorführungen durch die Darstellung unpassender und grauen- voller Szenen die Phantasie ungünstig beeinflussen und das Gefühl für das Gute und Böse, für das Schickliche und Gemeine verwirren. Die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Ein- drücke, und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künstlerischer Darstellungen geht verloren.

Den Schülern der Oberrealschule I, auch denen der oberen Klassen, ist nur der Besuch derjenigen Vorführungen erlaubt, die vor 8 Uhr abends stattfinden, ausdrücklich am Eingange zu den Theatern als Jugendvorstellungen bezeichnet und als solche polizeilich genehmigt sind.

Berechtigungen der Oberrealschule.

Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt:

1) zu allen Universitätsstudien mit alleiniger Ausnahme des Studiums der Theologie,

2) zum Studium auf der Technischen Hochschule,

3) zum Studium auf der Forstakademie,

4) zum Studium des Bergfachs,

5) zum Studium auf der Tierärztlichen Hochschule,

6) zur Offizierslaufbahn in dem Heer und in der Marine,

7) zum Eintritt in den höheren Verwaltungs-, Eisenbahn-, Post- und Telegraphendienst.

Die Abiturienten der Oberrealschulen, welche sich dem Studium der Medizin widmen wollen, haben nachzuweisen,

daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Real- gymnasiums gefordert werden. An einer Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht(ein solcher wird an der Ober-

realschule I erteilt) genügt für diesen Nachweis das Zeugnis des Direktors über die erfolgreiche Teilnahme am Latein- unterricht.