Jahrgang 
1911
Einzelbild herunterladen

eierfiends Lehrbücher. ſrhs kKIassen. Matthiessen, Ubungsbuch für Arithmetik u. Algebra. 2.50 UIII OIIUII ron= Schlömilch, östellige Logarithmentafeln..... 1.30 UInſon UI01 Mathematik. Thieme, Leitfaden der Mathematik für Realanstalten 1.. 1.60 V IV UIIIOII aoI§ II.. 2.50 oÖom UI01 Harms und Kallius, Rechenbuch........ 2.85 VI VIV- Koppe, Physik, Ausgabe B; I. Teil...... 2.20 onmmſoI oOIaUI 0l B; II. Teil. 5.20/ ſon UI 01 Naturhisgens Lipp, Lehrpuc der Chemie und Mineralogie.... 3.80 on wI01 Lrhaften: Rüdorff, Anleitung zur chem. Analyse...80-[ dI01 Schilling, Kleine Schulnaturgeschichte der 3 Reiche. 3.60 V a1Imſom on- Grrang Erk und Greef, Liederkranz, I. Heft, Abt. B... 0.80 VI V V V V V V

4 Stein, Auswahl von Gesängen für gemischten Chor.. 1.20 Chorsänger.

II. Auswahl aus den Verfügungen.

. Königl. Unterrichtsministerium, 15. 2. 1910. Die Primaner höherer Lehranstalten, die nach einjährigem Besuch der Prima als Fahnenjunker in die Armee eintreten wollen, können von der Fähnrichprüfung befreit werden, wenn ihre Schulzeugnisse über den einjährigen Besuch der Prima(Unterprima) genügen.

2. Königl. Unterrichtsministerium, 23. 4. 1910. Die Vermittlung einer Kollektiv-Versicherung der Schüler gegen Unfälle gehört nicht zu den Aufgaben der Schule. Wenn die Eltern den Wunsch haben, die Schüler. zu versichern, so muß ihnen überlassen bleiben, ihrerseits das Erforderliche in die Wege zu leiten.

3. Königl. Unterrichtsministerium, 13. 6. 1910. Um nachteiligen Folgen des anhaltenden Sitzens der Schüler vorzu- beugen, sind an den Tagen, an denen Turnunterricht oder Turnspiele nicht stattfinden, 5 10 Minuten lang Frei- übungen im Sinne derAnleitung für das Knabenturnen vorzunehmen.

. Königl. Unterrichtsministerium, 14. 6. 1910. Bei der Abfassung der Reifezeugnisse an den höheren Lehr- anstalten genügt die Angabe eines der vier vorgeschriebenen Prädikate für die einzelnen Fächer ohne Hinzufügung einer ausführlicheren Beurteilung. Weitere Angaben sind nur dann zu machen, wenn die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sich von den Klassenleistungen unterschieden haben.

. Königl. Unterrichtsministerium, 14. 7. 1910. Die Aufnahmebedingungen für die Ergänzung des See- offizierkorps sind dahin abgeändert, daß die Bemerkung fortgefallen ist:Die Abiturienten der Oberreal- schulen haben die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch das Mindestprädikat ihrer Schulengut in der englischen und französischen Sprache auszugleichen. Das Prädikatgut für Englisch im Reifezeugnis wird nicht mehr gefordert, dafür aber von den Abiturienten aller Schulgattungen das Bestehen einer an der Marine- schule abzulegenden besonderen Eintrittsprüfung im Englischen.

. Königl. Unterrichtsministerium, 9. 9. 1910. Bei den Reifeprüfungen an Realgymnasien und Oberrealschulen kann statt des fremdsprachlichen Aufsatzes eine sogenanntefreie Arbeit gefordert werden, für deren Herstellung 3 Stunden zu gewähren sind.

. Königl. Unterrichtsministerium, 12. 12. 1910. Erlaß einerDienstanweisung für die Direktoren und Lehrer an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend in Preußen.