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Sonnabend den 22. März vormittags 9 Uhr wird im Festsaale der Anstalt eine Schlussfeier veranstaltet werden, zu der ich die Angehörigen und die Freunde der Oberrealschule ergebenst einlade.
Von den Berechtigungen der Oberrealschule bringe ich diesjahr nur diejenigen zum Abdruck, welche für die Abiturienten in Kraft sind:
Die mit dem Zeugnis der Reife abgehenden Schüler haben die Berech- tigung:
1) zum Universitätsstudium in allen Fächern der philosophischen Fakultät; 2) zum Rechts- studium; 3) zum Studium des Bau- und Maschinenfaches auf den technischen Hochschulen und zur Zu- lassung zu den Staatsprüfungen im Hochbaufach, Bauingenieurfach(Eisenbahnbau, Wasserbau, Brücken- bau) und im Maschinenbaufach(Staatseisenbahndienst); 4) zu dem Studium auf den Forstakademieen und zur Zulassung zu den Prüfungen für die oberen Stellen des Königl. Forstverwaltungsdienstes; 5) zum Studium des Bergfaches auf den Königl. Bergakademieen und zur Zulassung zu den Prüfungen für die oberen Amter der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung des Staates; 6) zum Eintritt als Eleve in den höheren Post- und Telegraphendienst und zu den Prüfungen kr die höheren Post- verwaltungsstellen; 7) zum Eintritt in die Offizierlaufbahn in Heer und Marine; 8) zur Prüfung und Anstellung bei der Kaiserlichen Marine für den Schiffbau und den Schiffmaschinenbau(Reichs- dienst); 9) zum Studium der Medizin nach dem Bestehen einer Ergänzungsprüfung im Latein. Diese Ergänzungsprüfung wird nach der Vorschrift vom 22. November 1902 nicht mehr an einem Realgymnasium abgelegt, sondern vor einer Prüfungskommission, welche am Sitze des Königl. Provinzial-Schulkollegiums zusammentritt und welche aus einem schultechnischen Mitgliede desselben, dem Direktor eines Realgymnasiums und dem Direktor einer Oberrealschule besteht.
Das neue Schuljahr wird Montag den 20. April 1903 mit der Prüfung der neu An- gemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler um 8 Uhr Vormittags im Schulhofe, Kölnische Strasse 89, einzufinden.
Bei der Anmeldung ist der Geburtsschein, der Impfschein(oder Wiederimpfschein) und das Abgangszeugnis, dar. zuletzt besuchten Schule einzusenden.
Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 22 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Direktors, auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.
Das Schulgeld beträgt vom 1. April 1903 ab: in den Klassen VI—UII für Einheimische 114 Mk., für Ortsfremde 160 M., in den Klassen OI— OI für Einheimische 130 M., für Orts- fremde 180 M.
Cassel, am 17. März 1903.
Der Direktor der Oberrealschule:
Dr. Quiehl.


