Jahrgang 
1902
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zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen für sämtliche Fächer der philo- sophischen Fakultät zugelassen. Sie werden ferner, wie eine vom Herrn Justizminister und vom Herrn Unterrichtsminister unterzeichnete Bekanntmachung imReichsanzeiger vom 2. Februar 1902 besagt, auch zum Studium der Rechtswissenschaft zugelassen, und es wird endlich durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. Februar 1902 den Oberrealschülern auch die Offizierlaufbahn eröffnet.

Die letztgenannten beiden Veröffentlichungen lauten:

a)Die unterzeichneten Minister der Justiz und des Unterrichts haben mit Allerhöchster Ermächtigung beschlossen, die Zulassung zum juristischen Studium nach folgenden Grundsätzen zu ordnen:

1. Die geeigneste Anstalt zur Vorbildung für den juristischen Beruf ist das humanistische Gymnasium.

2. Zu dem Rechtsstudium werden aufser den Studierenden, welche das Zeugnis der Reife von einem deutschen humanistischen Gymnasium besitzen, auch solche Studierende zugelassen, welche das Zeugnis der Reife von einem deutschen Realgymnasium oder von einer preulsischen Oberrealschule erworben haben.

3. Den Studierenden der beiden letzteren Kategorien, sowie denjenigen Gymnasialabiturienten, deren Reifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens das Prädikatgenügend aufweist, bleibt es bei eigener Verantwortung überlassen, sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen.

4. Bei der Einrichtung des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung wird Vorkehrung getroffen werden, dafs die zu 3 bezeichneten Studierenden sich über die dort ge- dachten Vorkenntnisse auszuweisen haben.

b)Die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgymnasien, der preufsischen Ober- realschulen, sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten sind für den Offizier- beruf als Nachweis des erforderlichen wissenschaftlichen Bildungsgrades gleichwertig. Die Primaner- zeugnisse dieser Anstalten berechtigen zur Ablegung der Fähnrichsprüfung. Oberrealschüler haben in der Fähnrichsprüfung die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch Mehrleistungen in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern auszugleichen.

Auf Anordnung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums bringe ich den Ministerialerlaſs vom 25. Oktober 1901 zum Abdruck, welcher dieBestimmungen über die Versetzung

der Schüler an den höheren Lehranstalten enthält:

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigen- falls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Ver- setzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse mufs aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefafst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichts-

gegenständen der klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen...