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II. Auswahl aus den Verfügungen.
1) Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 27. April 1899. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium übersendet ein Exemplar des Jahrgangs 1897 des Hohenzollern-Jahrbuchs als Geschenk für die Anstaltsbibliothek.
2) Verfügung vom 9. Mai 1899. Die Pfingstferien werden des Männergesangwettstreites wegen um drei Tage verlängert.
3) Verfügung vom 27. April 1899. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium übersendet 10 Exemplare des Werkes„Unser Kaiser“ zur Vertheilung an fleissige und befähigte Schüler.
4) Verfügung vom 16. Mai 1899. Dasselbe übersendet 2 Exemplare der Broschüre„Die deutsche Marine“ von v. Liliencron als Geschenk für die Bibliothek.
5) Verfügung vom 29. Mai 1899. Dasselbe ordnet in betreff der in den regelmässigen Schulcensuren zu ertheilenden Prädikate folgendes an: 1) Für die Beurteilung des Betragens der Schüler sind anzuwenden die Prädikate: 1. gut; 2. befriedigend; 3. nicht ohne Tadel; 4. tadelnswerth. Hinsichtlich des Fleisses und der Aufmerksamkeit wird jedem Lehrerkollegium freigestellt, die Beurteilung entweder in freier, thunlichst die Verhältnisse des besonderen Falles berücksichtigender Weise vorzunehmen, oder folgende feste Prädikate zur Anwendung zu bringen: 1. sehr gut; 2. gut; 3. genügend; 4. mangelhaft; 5. ungenügend. Der Stand der Kenntnisseund Leistungen ist durch die letzterwähnten5 Prädikate zu bezeichnen. 2) Die für die Beurteilung des Betragens, des Fleisses und der Aufmerksamkeit bestimmten festen Prädikate sind nicht für die einzelnen Lehrfächer gesondert zu erteilen, sondern im ganzen festzustellen. 3) Bei dem Betragen ist den tadelnden Prädikaten stets eine kurze Begründung hinzuzufügen. Geschieht die Beurteilung des Fleisses und der Aufmerksamkeit durch die oben erwähnten festen Prädikate, so darf, wenn sich in betreff eines Schülers für einzelne Fächer eine erhebliche Abweichung von dem in der Konferenz beschlossenen Gesamt-Prädikate geltend macht, in dieser Beziehung eine besondere Bemerkung hinzugefügt werden. 4) Im übrigen sind Zusätze zu den vorgeschriebenen Zeugnis-Prädikaten nicht gestattet. Erläuternde Ausführungen können beigefügt werden; die Prädikate selbst aber dürfen hierdurch in ihrer Bedeutung keine Modifikation erleiden. 5) Die Reihenfolge der festgesetzten Prädikate ist auf jedem Zeugnisse, bezw. in jedem Zeugnisbuche an geeigneter Stelle anzugeben. 6) Bei der Erklärung, dass ein Schüler in eine höhere Klasse versetzt worden sei, ist in dem Zeugnisse stets das Datum der Konferenz hinzuzufügen, in welcher die Versetzung beschlossen worden ist..
6) Verfügung vom 14. Juli 1899. Dasselbe übersendet 25 Exemplare der„Urkunde über die Einweihung der evangelischen Erlöserkirche in Jerusalem“ zur Vertheilung an würdige evangelische Schüler.
7) Verfügung vom 27. Juli 1899. Der Herr Unterrichtsminister giebt Anweisung, den 150 jährigen Geburtstag Goethes zu feiern..
8) Verfügung vom 8. August 1899. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt einen Auszug aus dem Bescheide des Herrn Unterrichtsministers auf den vom Königlichen Provinzial-Schulkollegium im Dezember 1898 über die Realanstalten erstatteten Verwaltungsbericht mit. Darin heisst es u. a.:„Mit Befriedigung habe ich davon Kenntniss genommen, dass die Lehrpläne vom 6. Januar 1892 mit Sorgfalt und Treue und mit anerkennenswertem Erfolge zur Ausführung gebracht worden sind... Dass dem Turnen an allen Anstalten die gebührende Förderung zu teil wird, ist sehr erfreulich. Ebenso gern erkenne ich an, was zur Pllege der Turnspiele, des Badens, Schwimmens und Ruderns, sowie zur Verhütung von Auswüchsen des Sportwesens geschehen ist. Wenn diese körperlichen Uebungen, zu denen in gewissem Sinne auch der Handfertigkeits- unterricht gerechnet werden kann, den Charakter der Freiwilligkeit bewahren und nicht in dem Schüler das Gefühl aufkommt, als wolle die Schule ihn in all seinem Thun und Treiben unter ihre Aufsicht nehmen, so werden sie nicht nur ein kräftiges Gegengewicht gegen geistige Anstrengungen bilden, sondern auch zur Hebung der Sittlichkeit, wenigstens zur Verhütung von den Folgen des Müssigganges, der Blasirtheit und Unjugendlichkeit beitragen... Dass die Direktoren grösserer Lehranstalten mit Schreibwerk überbürdet sind, und dass auf ihre Entlastung Bedacht zu nehmen ist, verkenne ich nicht“.
9) Das Kuratorium der Oberrealschule teilt unter dem 16. August 1899 mit, dass die städtischen Behörden beschlossen haben, die Auszahlung der festen Zulage, welche die Oberlehrer und professoren bisher nach


