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III. Das Verſetzungszeugnis von Oberſeltunda nach Unterprima
(alſo nach abſolvirtem 7jährigen Lehrkurſus) berechtigt zur Zulaſſung: 1) zu der Prüfung der öffentlichen Landmeſſer“) und ſpäter zum Supernumerariat bei der Kataſter-Verwaltung und den Generalkommiſſionen, 2) zu der Prüfung als Markſcheider bei den Königlichen Bergbehörden, 3) zu der Ausbildung als Telegrapheninſpektor bei den Kgl. Eiſenbahnen. Auch ſteht hier der Eintritt als Eleve in die Kgl. Tierarzneiſchule(Berlin und Hannover) oder in die
Kgl. Militärroßarztſchule(Berlin) oder die zahnärztliche Laufbahn offen, jedoch nur, wenn an einem Realgym⸗ naſium auch im Lateiniſchen die Reife für Unterprima nachgewieſen iſt.
IV. Das Seugnis der Beife für Oberſeltunda d. i. das Zeugnis über die nach 6 jährigem Lehrgang beſtandene Abſchlußprüfung, berechtigt zu⸗ nächſt zum einjährig⸗freiwilligen Millitärdienſt, dann zu allen Zweigen des Subaltern⸗ dienſtes, nämlich 1) zum Civilſupernumerariat der Provinzialverwaltungen(Kgl. Regierung, Provinzial⸗ verband, Bezirksverband), 2) zum Civilſupernumerariat im Kgl. Eiſenbahndienſt, 3) zum Juſtizſubalterndienſt, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schul⸗ owildung für die Gerichtsſchreiberprüfung, 4) zum Eintritt als Poſtgehülfe(ſpäter Ober⸗Poſtaſſiſtent), 5) zum Büreaudienſt bei der Kgl. Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung, 6) zum Dienſt in den ſtädtiſchen Verwaltungen, 7) zum Eintritt in den Dienſt bei der Reichsbank nach einer Lehrzeit in einem Bankgeſchäft); fernerhin: s) zum Studium der Landwirtſchaft auf den Kgl. landwirtſch. Hochſchulen, 9) zum Beſuch der a kademiſchen Hochſchule für die bildenden Künſte und für die Muſik, 10) zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen, 11) zur Annahme als Anwärter für den Dienſt als Königl. Bauſchreiber und Techniſcher Sekretär in der Allgemeinen Bauverwaltung. Die beſtandene Abſchlußprüfung berechtigt auch zum Civilſupernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern(vergl. oben II), zur Meldung zu der Landmeſſer⸗ und zu der Markſcheide⸗Prüfung(III. 1 u. 2), jedoch
nur, wenn das Reifezeugnis einer anerkannten 2 jährigen mittleren Fachſchule erworben iſt. Solcher Fachſchulen giebt es z. Z. in Preußen 5: Hagen, Barmen, Aachen, Breslau und Gleiwitz.
*) Wir empfehlen hierzu: Vorſchriften über die Ausbildung u. Prüfung der Landmeſſer ꝛc. 3. Aufl. 91 S.). Berlin, Heymann 1894. Mk. 1,50.


