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VII. Mitteilung an die Schüler und deren Eltern. Berechtigungen,
welche durch den Beſuch der Oberrealſchule auf den verſchiedenen Klaſſenſtufen erworben werden:
I. Die aus der Oberprima mit dem Seugnis der Reife (alſo nach 9 jährigem Lehrgang) abgehenden Schüler haben die Berechtigung: 1) zum Studium der Mathematik und der Naturwiſſenſchaften auf der Uni⸗
verſität mit nachfolgender Zulaſſung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen,
2) zum Studium des Bau⸗ und Maſchinenfaches(Berlin⸗Charlottenburg, Hannover, Aachen, München, Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmſtadt und Braunſchweig) und zu den nachfolgenden Staatsprüfungen im Hochbau fach, Bauingenieurfach(Eiſenbahnbau, Waſſerbau, Brückenbau) und im Maſchinenbauweſen(Staatseiſenbahndienſt),
3) zu dem Studium auf den Forſtakademien(Eberswalde und Münden) und zur Zu⸗ laſſung zu den Prüfungen für den höheren Forſtverwaltungsdienſt,
4) zum Studium des Bergfaches(Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenweſens)(Berlin, Aachen, und Klausthal) und zur Zulaſſung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den techniſchen Amtern bei den ſtaat lichen Bergbehörden darzulegen iſt,
5) zum Eintritt als Poſteleve, alſo zu den höheren Stellen des Poſt⸗ und Telegraphen⸗ dienſtes, endlich
6) zur Prüfung und Anſtellung bei der Kaiſerlichen Mar ine für den Schiffbau und den Schiffmaſchinenbau.
Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen an einem Realgymnaſium erlangt der Ober⸗ realſchulabiturient auch die Berechtigung zum Studium der fremden neueren Sprachen, ſowie zur Offizierscarriere in der Armee und Marine(Alter nicht über 19 Jahre).— Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im La⸗ teiniſchen und Griechiſchen erlangt er ſämtliche Berechtigungen des Gymnaſiumsabiturienten.
II. Der erfolgreiche einjährige Beſuch der Prima (alſo Abſolvirung eines achtjährigen Lehrkurſus) iſt: 1) Bedingung der Zulaſſung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indi⸗ rekten Steuern).
2) Wenn der 1jähr.freiw. Militärpflicht genügt iſt, ſteht auch der Eintritt als Civilapplikant für das Marine⸗Intendantur⸗Sekretariat, ſowie für das Verwaltungs⸗Sekretariat bei den Kaiſer⸗ lichen Werften offen.
*) Die neueſten hierfür geltenden Beſtimmungen können jederzeit bei dem unterz. Direktor eingeſehen werden.


