— 12—
IV. Das Zeugnis über die nach Abſchluß der Unterſekunda(alſo nach 6jährigem Lehrgang) beſtandene Prüfung berechtigt außer zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt zu allen Zweigen des Subalterndienſtes, alſo
1) zum Civilſupernumerariat der Provinzverwaltungen und im Staatseiſenbahn⸗ Sekretariat, 2) zum Juſtizſubalterndienſt, 3) zum Büreaudienſt bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung, 4) zum Büreandienſt bei den Behörden des Provinzial⸗ und Bezirksverbandes, ſowie in den ſtädtiſchen Verwaltungen.
Weiter ſtehen den jungen Leuten mit einjähriger Dienſtberechtigung außer den gewerblichen und kaufmänniſchen Berufsarten noch folgende Berufswege offen: der Poſtſulbalterndienſt, bei welchem ſie bis zum Oberpoſtaſſiſtenten avanciren können(Eintritt als Poſtgehülfe), die Anſtellung in den Reichsbank⸗ anſtalten, der Eintritt in die mit einer Oberrealſchule hier und da verbundene Fachſchule für Maſchinen⸗ techniker, die Zeichenlehrercarriere, die Zahlmeiſterlaufbahn bei der Armee und der Marine und ſpäter der Intendanturdienſt, der Beſuch der Königlichen akademiſchen Hochſchule für Muſik in Berlin ſowie der Königl. Akademie der Künſte.
Der Lehrp lan der Oberrealſchule ſ ſtimmt mit demjenigen der Realſchule in deren ſechs Klaſſen vollſtändig überein, ſodaß ein übergang Vnr keine Schwierigkeiten bietet.
Ordnung der öffentlichen Prüfung,
Samstag den 25. März 1893.
9 Uhr. Sexta a. Geſang. Religion.. Markert.— Sexta b. Geographie.. Grün. 1½ 10„ Quinta b. Franzöſiſch..... Dr. Bächt.— Quinta c. Deutſch.... Bach. 1¼l 11„ Quarta c. Franzöſiſch..... Junghans.— Quarta a. Rechnen.... Dr. Fennel.
Die Zeichnungen der Schüler aus allen Klaſſenſtufen werden in dem Zeichenſaale ausgelegt ſein. Um 11 ½¼ Uhr wird das Schuljahr mit einer gemeinſamen Andacht ſämtlicher Lehrer und der Schüler der elf oberen Klaſſen beſchloſſen werden. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 10. April 1893, morgens 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung, der Unterricht am folgenden Tage zu
ſelbiger Stunde.
Im Einverſtändnis mit dem Kuratorium ud unter Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗ Schulkollegiums wird die Realſchule am 4. Mai d.
dan Grdenkfem ihnen rünpzigikrigrn Beltehenen
begehen. Das Nähere über die Einrichtung dieſer Feier wird rechtzeitig bekannt gemacht werden.
Kaſſel, am 2. März 1893. Dr. Itarl Arktermann.


