Jahrgang 
1893
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Die Strafen, welche die Schulen über Teilnahme an Verbindungen zu verhängen verpflichtet ſind, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann denſelben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden.

Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen ver⸗ folgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schüler⸗ verbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unter⸗ ſtützen.

Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleineren und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls an Schulorten von mäßigem Um⸗

fange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann.

Berechtigungen, welche durch den Beſuch der Oberrealſchule auf den verſchiedenen Klaſſen⸗ ſtufen erworben werden:

I. Die aus der Oberprima mit dem Zeugnis der Reife(alſo nach 9jährigem Lehrgang) abgehenden Schüler haben die Berechtigung:

1) zum Studium der Mathematik und der Naturwiſſenſchaften auf der Uni⸗ verſität und zur Zulaſſung zu der Prüfung für das Lehramtan höheren Schulen,

2) zu den Staatsprüfungen im Hochbaufach, Bauingenieurfach(iſenbahnbau, Waſſerbau, Brückenbau) und im Maſchinenbauweſen(Staatseiſenbahndienſt),

3) zu dem Studium auf den Forſtakademien und zur Zulaſſung zu den Prüfungen für den Königlichen Forſtverwaltungsdienſt,

4) zum Studium des Bergfaches und zur Zulaſſung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den techniſchen Ämtern bei den ſtaatlichen Bergbehörden darzulegen iſt,

5) zum Eintritt als Poſteleve, alſo zu den höheren Stellen des Poſt⸗ und Telegraphen⸗ dienſtes, endlich

6) zur Prüfung und Anſtellung bei der Kaiſerlichen Marine für den Schiffbau und den Schiffmaſchinenbau.

II. Der erfolgreiche einjährige Beſuch der Prima(alſo Abſolvirung eines achtjährigen Lehrkurſus)

iſt Bedingung der Zulaſſung zum Supernumerariatbei der Verwaltung der indirekten Steuern.

III. Das Verſetzungszeugniß von Oberſekunda(alſo nach abſolvirtem Fjährigen Lehrkurſus) berechtigt zur Zulaſſung

1) zu der Prüfung der öffentlichen Landmeſſer, 2) zu der Markſcheiderprüfung.