Jahrgang 
1890
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25.

Berechtigungen,

welche durch den Besuch der Realschule erlangt werden.

1. Zum Eintritt als Postgehülfe genügt ein Zeugnis aus Tertia. Doch ist es ratsamer, vorher die Schule bis zu einer höheren Klasse, etwa bis Unterprima einschliesslich, zu besuchen.

Ein Zeugnis der Reife für Prima, also ein erfolgreicher Besuch der Sekunda, giebt das Recht der Zulassung

2. zu der Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen,

3. zu dem Königlichen Musikinstitut in Berlin und der Königlichen akademischen IIochschule daselbst.

Nach der Absolvirung der 6 ersten Jahreskurse, also, da alle Klassen einjährige Kurse haben, mit der Versetzung nach Oberprima, erhalten die Schüler

4. das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum cinjährig-freiwilligen Militärdienst. Gleichzeitig erlangen die Oberprimaner

5. die Zulassung als Apothekerlehrling und Gehülfe und die Zulassung zur pharma- zeutischen Prüfung, wenn sie ausserdem das erforderliche Mass von Kenntnissen im Lateinischen durch eine Prüfung nachweisen,

6. die Berechtigung zum Eintritt in die Königliche Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn das durchgenommene Klassenpensum mit gutem Erfolge absolviert ist, und durch eine besondere Prüfung im Lateinischen die Reife für die Sekunda eines Realgymnasiums in diesem Fache nachgewiesen wird.

Diejenigen Oberprimaner, welche die Realschule weiter besuchen, können, sobald sie der Unter- und Oberprima im ganzen zwei Jahre angehört haben, sich der Maturitäts- prüfung unterziehen. Das Bestchen derselben verleiht die Berechtigung

7. zum Besuche der königlichen technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und Aachen als Studierende, auch demnächst zur Diplomprüfung bei denselben,

8. zur Feldmesserprüfung,

9. zum Markscheiderexamen,

10. zum Supernumerariat bei den Provinzial-Civil-Verwaltungsbehörden einschliesslich der Eisenbahnverwaltung*),

11. zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern,

12. zum Supernumerariat bei dem Justizsubalterndienst,

13. zum Eintritt als Civilaspirant für den Marine-Intendanturdienst,

14. als Civilaspirant für den militärischen Magazindienst pei den Proviantämtern.

*) Vielfache Anfragen in Betreff der hierfür geltenden Bestimmungen veranlassen mich, die§§ 13 der von dem Herrn Minister der öffentl. Arbeiten am 26./3. 1887 erlassenen Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung hier folgen au lassen:.

Bewerber um Anstellung als Werkstäüttenvorsteher müssen die Berechtigung zum einj.-freiwilligen Militürdienst erlangt, auf den mit einer Realschule verbundenen maschinentechnischen Fachklassen die Reife- prüfung hestanden haben, oder eine als gleichwertig anzuerkennende maschinentechuische Ausbildung durch Prüfungszeugnisse oder durch Ablegung einer Vorprüfung nachweisen. Wer als Civilsupernumerar zum Bureau- oder zum Expeditionsdienst zugelassen werden will, muss die Reife für die 1. Klasse eines Gymnasiums, Realgymnasinms oder einer Oberrealschule ferlangt haben(also, wenn er eine Realschule besucht hat, die Maturitätsprüfung an derselben bestanden haben). Bewerber um die Stellen der technischen Be- triebs- und der technischen Eisenbahnsecretäre müssen die Berechtigung zum ljähr. Dienst und das Eisenbahnbehörde als gentgend auerkannten technischen Fachschule besitzen. esserprüfung entbindet von dem besonderen Nachweise der Schulbildung.

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Reifezeugniss einer seitens der Das Zeugniss über die bestandene Landm