Jahrgang 
1882
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Auf mehrseitigen Wunsch werden hier nochmals die Berechtigungen aufgeführt, welche die Schüler durch den Besuch der Anstalt bis zu einer gewissen Stufe erlangen:

1) Zur Annahme als Postgehülfe genügt ein Zeugnis aus Tertia. Doch erscheint es zweifel- los zweckmässiger, vorher die Schule weiter zu besuchen etwa bis Unterprima einschliesslich.

Ein Zeugniss der Reife für Prima giebt das Recht

2) der Zulassung zur Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen.

3) der Zulassung zu dem Königlichen Musikinstitut in Berlin und der Königlichen akade- mischen Hochschule für Musik daselbst.

Nach Absolvirung der 6 ersten Jahreskurse, also, da alle Klassen einjährige Kurse haben, mit der Versetzung nach Oberprima erhalten die Schüler

4) das Zeugniss über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. Es wird aber auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst verloren geht, wenn sie nicht vor dem 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Be- treffende das zwanzigste Lebensjahr zurücklegt, pei derjenigen Prüfungs-Kommission nachgesucht wird, in deren Bezirk der Wehrpflichtige nosſeinngepfiichtig ist.

Gleichzeitig erlangen die Oberprimaner

5) die Zulassung als Apotherlehrling und-Gehülfe und die Zulassung zur pharmazeutischen Prüfung, wenn sie ausserdem das erforderliche Mass von Kenntnissen im Lateinischen durch eine Prüfung nachweisen..

6) Die Berechtigung zum Eintritt in die Königliche Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn das durchgenommene Klassenpensum mit gutem Erfolge absolvirt ist und durch eine besondere Prüfung im Lateinischen die Reife für die Sekunda einer Realschule I. O. in diesem Fache nach- gewiesen wird..

Diejenigen Oberprimaner, welche die Realschule II. O. weiter besuchen, können, sobald sie der Unter- und Ober-Prima im ganzen zwei Jahre angehören, sich der Maturitätsprüfung unterziehen. Durch Bestehen derselben erlangen sie ferner die Zulassung:

7) zum Besuche der königlichen technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und Aachen als Studierende, auch demnächst zur Diplomprüfung bei denselben.

8) zur Feldmesserprüfung.

9) zum Supernummerariat bei dem Provinzial-Civil-Verwaltungsbehörden.

10) zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern.

11) zum Supernumerariat bei dem Justizsubalterndienst.

12) als Civilaspiranten für den Marine-Intendanturdienst.

13) als Civilaspiranten für den militärischen Magazindienst bei den Proviantümtern.

14) zum Markscheiderexamen.

Gassel, am 10. März 1882.

Der Direlktor: Prof. Dr. Budepus.