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Wenn der geſetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter tot oder aus einem anderen Grunde außerſtande iſt, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber ſich nicht ſelbſt unterhalten kann oder will, dann muß der geſetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch............... meine Einwilligung zu ſeinem Dienſteintritte als Einjährig⸗Freiwilliger“, wobei die Unterſchrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt ſein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater iſt), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anmerkung 2 auf Seite 255 der Wehrordnung vorgeſchriebenen Wort⸗ laute tun.(Der Vormund kann aber in dieſem Falle auch die Erklärung auf Muſter 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterſchrift des ſich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unter⸗ haltungsfähigkeit des ſich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden. Beizufügen iſt ferner ein Unbeſcholtenheitszeugnis. Nötig iſt der Nachweis der Unbeſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugniſſe ſind für Schüler militär⸗ berechtigter Lehranſtalten durch die Direktoren auszuſtellen. Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Zeugniſſes und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwiſchen den durch die ver⸗ ſchiedenen Führungszeugniſſe belegten Zeiten ſein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwiſchen den Zeugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer Dauer aufgehalten hat und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugniſſe einreichen kann.
Die Führungszeugniſſe müſſen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen.
Die ſämtlichen Papiere ſind im Original einzureichen und bleiben bei Ausſtellung des Berech⸗ tigungsſcheines bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Beglaubigte Abſchriften genügen nicht.
Außerdem iſt— ſofern nicht die Zulaſſung zur Prüfung vor der Kommiſſion beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wiſſenſchaftliche Befähigung nachgewieſen werden ſoll, der Meldung beizufügen. Dieſer Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vor⸗ legung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugniſſe oder durch ein von der Lehranſtalt nach Muſter 18(Seite 256) der Wehrordnung auszuſtellendes beſonderes„Zeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt“. Dieſes Zeugnis(Muſter 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion, während die erwähnten Reifezeugniſſe den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben ſind.
11. V. Der Lehramtsaſſiſtent Georges Pactus wird der Anſtalt überwieſen.— In den Religionsſtunden vor dem 10. VII. ſind die evangeliſchen Schüler auf den bevorſtehenden 400 jährigen Geburtstag Johann Calvins und auf deſſen Bedeutung hinzuweiſen.— 7. VIII. Am 10. XI. als dem 150 jährigen Geburtstage Schillers iſt des Dichters in würdiger Weiſe zu gedenken.— 6. und 7. X. Der Kandidat Geiß⸗Bender wird als wiſſenſchaftlicher Hilfslehrer dem Gymnaſium zu Rinteln, der Kandidat Littmann, Mitglied des hieſigen pädagogiſchen Seminars, dem Friedrichs⸗ gymnaſium zugewieſen, desgleichen die Kandidaten Georg Hofmann und Dr. Theodor Sterzenbach zur Ableiſtung des Probejahrs.— 16. X. Das Studium des Maſchineningenieurfachs und der Elektrotechnik auf der Hochſchule wird am beſten im Herbſt begonnen; daher iſt es für Oſter⸗ abiturienten rätlich, das erſte Sommerhalbjahr zur Werkſtattarbeit zu benutzen, dann an der Hoch⸗ ſchule das Studium zu beginnen und den Reſt des Werkſtattjahres in den großen Ferien abzuleiſten;


