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9. Lotzſche Stiftung(ſ. Programme von 1880, S. 25 und von 1881, S. 69). Das Stiftungs⸗ kapital iſt durch Zinſenertrag auf 5151 Mark 27 Pf. angewachſen. Das im vorigen Jahresbericht an dieſer Stelle erwähnte Geſchenk von 100 Mark rührte nicht von Herrn L. Lilienfeld her, ſondern von Herrn Rentner Friedrich Hoffa hier. Das Stipendium dieſer Stiftung erhielt der stud. iur. Wilhelm Weber aus Caſſel.
10. Dr. Friedrich Großſche Stiftung(ſ. Programm von 1881, S. 13). Dem Kapital der Stiftung floß der Betrag von 154 Mark 25 Pfg. als der Ertrag einer muſikaliſchen Abendunterhaltung zu; dasſelbe beträgt jetzt 2998 Mark 07 Pfg. Die Zinſen desſelben wurden ſtiftungsmäßig den beiden Enkeln des Stifters, dem Quintaner Friedrich Appel und dem Sextaner Wilhelm Appel verliehen.
11. Luther⸗Stipendium des Friedrichs⸗Gymnaſiums zu Caſſel 1883(ſ. Programm von 1884, S. 37). Nachdem durch Allerhöchſten Erlaß vom 11. Juni 1890 dem Friedrichs⸗Gymnaſium die landesherrliche Genehmigung zur Annahme der demſelben ſeitens des Lehrerkollegiums der Anſtalt behufs Errichtung eines Luther-Stipendiums zum Luthertage 1883 gemachten Zuwendung erteilt worden iſt, hat Königliches Provinzial⸗Schulkollegium unterm 15. Juli die von dem Lehrerkollegium aufgeſtellten Satzungen dieſes Stipendiums beſtätigt. Aus dieſen Satzungen werden folgende Abſchnitte veröffentlicht:
§. 2. Von dem Zinſenertrage des Stiftungskapitals kommt zunächſt ein Stipendium von jährlich 100 Mk. zur Ver⸗ wendung. Der über die Summe von 100 Mt überſchießende Zinſenertrag ſoll zum Stiftungskapital geſchlagen werden, und ſoll dieſes teils durch dieſen Zinſenüberſchuß teils durch anderweite Geſchenke und Zuwendungen ſo lange vermehrt werden, bis dasſelbe im ganzen auf 6000 M. angewachſen ſein wird. Alsdann ſoll die Lehrerkonferenz darüber Beſchluß faſſen, ob eine Erhöhung des Stipendiums auf jährlich 200 ℳ eintreten, oder ob ein zweites Stipendium von jährlich 100 ℳ errichtet werden ſoll.
§. 3. Das Luther⸗Stipendium ſoll ein Univerſitäts⸗Stipendium ſein und ſoll bedürftigen und würdigen Studierenden der evangeliſchen Theologie(einerlei ob lutheriſcher oder reformierter oder unierter Konfeſſion) eine Beihülfe zu den Studien⸗ koſten gewähren.
§. 4. Ein Luther⸗Stipendium ſoll jedesmal nur auf ein Jahr(vom 10. November an gerechnet) und darf einer und derſelben Perſon höchſtens viermal verliehen werden. Die Auszahlung des Stipendiums ſoll alljährlich am 10. November erfolgen.
ie§. 5. Über die Verleihung eines Luther⸗Stipendiums beſchließt endgültig die Konferenz der ſämtlichen definitiv beſtellten Lehrer des Friedrichs⸗Gymnaſiums.
§. 6. Eine Bewerbung um die Verleihung eines Luther⸗Stipendiums iſt ſchriftlich an die Lehrerkonferenz des Friedrichs⸗Gymnaſiums zu richten. Die Bewerbung bzw. die Verleihung iſt an folgende Bedingungen geknüpft:
1) Der Bewerber muß im hieſigen Friedrichs⸗Gymnaſium die Klaſſen Oberſekunda und Prima und zwar letztere
Klaſſe mindeſtens 1 ½ Jahre lang beſucht haben.
2) Der Bewerber muß im hieſigen Friedrichs⸗Gymnaſium die Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt und ſich ausweislich ſeines Reifezeugniſſes durch ſeine ſittliche Führung und durch ſeinen Fleiß die Zufriedenheit ſeiner Lehrer er⸗ worben haben.
3) Der Bewerber muß, wenn die Lehrerkonferenz es für erforderlich hält, ſeine Bedürftigkeit nachweiſen.
4) Der Bewerber muß ſich verpflichten, evangeliſche Theologie auf einer Univerſität zu ſtudieren und die zum Ein⸗ tritt in den Dienſt der Kirche vorgeſchriebenen Prüfungen binnen fünf Jahren, vom Beginn ſeines Eintritts in den Genuß eines Luther⸗Stipendiums an gerechnet, abzulegen.
§. 7. Jeder Stipendiat hat ſich vor der erſten Auszahlung des Stipendiums ſchriftlich zu verpflichten:
1) ſolange er im Genuß eines Luther⸗Stipendiums iſt, alljährlich bis zum 1. Oktober einen ſchriftlichen Studien⸗ bericht und auf Erfordern auch ein Zeugnis über ſeine ſittliche Führung bei dem Direktor des Friedrichs⸗ Gymnaſiums einzureichen;
2) die ſämtlichen Beträge des von ihm bezogenen Luther⸗Stipendiums zurückzuzahlen, wenn er nach Ablauf von fünf Jahren, vom Beginn ſeines Eintritts in den Genuß eines Luther⸗Stipendiums an gerechnet, durch ſeine Schuld nicht in der Lage iſt, den Nachweis über erfolgreiche Ablegung der vorſchriftsmäßigen theologiſchen Staats⸗ prüfungen beizubringen.
§. 8. Eine Anwartſchaft irgend welcher Art auf ein Luther⸗Stipendium darf nicht erteilt werden.


