Jahrgang 
1915
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weiſe der Bedürftigkeit die unerläßlichen Vorausſetzungen zur Befreiung vom Schulgelde bilden.

Um einer immer wieder auftretenden irrtümlichen Meinung zu begegnen, wird zugleich darauf hingewieſen, daß durch miniſterielle Verfügung vom 3. Januar 1888 dritten die⸗ ſelbe höhere Lehranſtalt gleichzeitig beſuchenden Brüdern auf Anſuchen der Eltern das Schulgeld auch nur dann erlaſſen werden kann, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit und Würdigkeit erbracht iſt.

9. Ferienordnung für das Schuljahr 1915/16(Schulſchluß und Schulanfang.)

Oſtern 1915: Mittwoch, den 31. März, bis Donnerstag, den 15. April.

Pfingſten:Freitag, den 21. Mai, bis Freitag, den 28. Mai. Sommer:Freitag, den 2. Juli, bis Dienstag, den 3. Auguſt. Herbſt: Dienstag, den 28. September, bis Donnerstag, den 14. Oktober.

Weihnachten:»Dienstag, den 21. Dezember, bis Mittwoch, den 5. Januar. Oſtern 1916: Freitag, den 14. April, Schulſchluß.

* Der Unterricht iſt an dieſem Tage unverkürzt durchzuführen. Der Gymnaſialdirektor: Profeſſor Wilhelm Armbröſter.