Jahrgang 
1915
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Angeſchafft: Roſen: In der Fremdenlegion(für U 11). Rüdiger: Die Sorge⸗Bai: Aus den Schickſalstagen der Schröder⸗Stranz⸗Expedition(für I und 010).

3. Naturwiſſenſchaftliche Lehrmittel: Neuanſchaffungen wurden nicht gemacht.

4. Lehrmittel für Erdkunde und Anſchauungsunterricht. Aus etatsmäßi⸗ gen Mitteln wurden angeſchafft: Schwabe, Alt⸗Italien; Baldamus⸗Schwabe, 19. Jahrh. 1. Teil; Baldamus, 18. Jahrh., Bamberg, Karte zur Bürgerkunde; Cybulsky, Anſchau⸗ ungstafeln Nr. 11 Das römiſche Haus, mit Textheft; Weniger, Schild des Achilles, mit Text.

Geſchenkt: Vom Direktor: Schäffer: Die Länder der heiligen Schrift.

Für alle Zuwendungen wird hiermit der beſte Dank abgeſtattet.

5. Lehrmittel für den Zeichenunterricht. Neuanſchaffungen wurden nicht gemacht.

6. Lehrmittel für den Geſangunterricht. Neuanſchaffungen wurden nicht gemacht.

7. Lehrmittel für den Turn⸗ und Schwimmunterricht. Neuanſchaffungen wurden nicht gemacht.

V. Stiftungen und Anterſtützungen der öchüler.

Von den Zinſen der Strubeſchen Stiftung wurden im Januar 1915 92,09 Mk. verteilt, von den Zinſen des Waldeckſchen Legats 12,75 Mk., von den Zinſen der Jubiläumsſtiftung 267,96 Mk., von der von Bunſenſchen Stiftung 121,10 Mk. Aus den Zinſen der Stiftung Simſon und Rebecka Wittgenſtein wurden 740 Mark zu Unterſtützungen verwandt.

Aus der Wiskemann⸗Stiftung konnten auch im abgelaufenen Jahre keine Mittel zur Verfügung geſtellt werden, da die Zinſen die ſatzungsmäßige Höhe von 100 Mk. noch nicht erreicht haben.

VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Aus dem Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten vom 8. Februar 1915 U II Nr. 110 1Für die Schüler der Oberklaſſen der höheren Lehranſtalten, welche zum Oſtertermine die Verſetzung nach Oberprima, Unterprima, Ober⸗ ſekunda und Unterſekunda erreichen, und welche nachweiſen, daß ſie von einem Truppenteil für den Heeresdienſt angenommen worden ſind, haben während der Dauer des Krieges die in meinen Erlaſſen vom 1. Auguſt v. Is. u. ſ. w. getroffenen Ausnahmebeſtimmungen mit der Maßgabe Geltung, daß die Notprüfungen und die Zuerkennung der Reife für eine höhere Klaſſe vom 1. Juni d. Js. ab ſtatthaben dürfen. Dem Heeresdienſt gleich zu rech⸗