Jahrgang 
1913
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daß dem Übel geſteuert werden kann. Bei der Auswahl guter und wertvoller Bücher wird die Schule den Eltern wie auch den Schülern und Schülerinnen ſelbſt mit Rat und Tat zur Seite ſtehen und ihnen diejenigen Bücher angeben, die ſich für die Altersſtufe und für ihre geiſtige Entwickelung eignen. Zu dieſem Zwecke werden es ſich die Lehrer und Lehre⸗ rinnen gern angelegen ſein laſſen, ſich über die in Betracht kommende Jugendliteratur fortlaufend zu unterrichten. Das in dem Weidmannſchen Verlage zu Berlin erſchienene Buch des Direktors Dr. T. JohanneſſonWas ſollen unſere Jungen leſen? wird den Schülern und auch den Schülerinnen wie deren Eltern als zuverläſſiger Wegweiſer dabei dienen können.

2. In ähnlichem Sinne weiſt ein Miniſterialerlaß vom 8. März 1912 auf die entſitt⸗ lichende Wirkung gewiſſer kinematographiſcher Vorführungen hin und macht es der Schule zur Pflicht, durch geeignete Maßregeln die Jugend gegen die von ſolchen Lichtbildbühnen ausgehenden Schädigungen zu ſchützen. Es wird daher beſtimmt, daß einheimiſche Schüler Lichtſpieltheater nur mit Erlaubnis ihrer Eltern beſuchen dürfen, und den Eltern wird dringend ans Herz gelegt, ihren Söhnen nur den Beſuch von ſolchen Lichtbildvorführungen zu geſtatten, die einen bildenden Wert beſitzen. Auswärtige Schüler bedürfen zum Beſuche kinematographiſcher Vorſtellungen der Erlaubnis des Klaſſenleiters

3. Ein Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten vom 11. Dezember 1912 enthält folgende Beſtimmung:

Daher beſtimme ich, daß künftig*) Unterprimanern, welche beabſichtigen, die von ihnen bisher beſuchte Anſtalt zu verlaſſen, nach anderthalbjährigem Beſuche der Klaſſe die Reife für die Oberprima zugeſprochen werden kann, ohne daß es eines Nachweiſes über die beabſichtigte Verwendung des Zeugniſſes bedarf. Ich bemerke dabei ausdrücklich, daß die Reife nur dann zuerkannt werden darf, wenn die Unterlagen für die Verſetzung in die Oberprima gegeben ſind, ohne irgendwelche Rückſicht auf den ſpäteren Beruf des Schülers.

In gleicher Weiſe iſt zu verfahren bei Zuerkennung der Reife für die Unterprima nach anderthalbjährigem Beſuche der Oberſekunda.

Dieſe Anordnung entſpricht auch den Grundſätzen des Erlaſſes vom 26. Februar 1901, betreffend Zuerkennung der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt auf Grund der Verſetzung in die Oberſekunda.

4. Es wird daran erinnert, daß ſämtliche Lehrer der Anſtalt, um ein Zuſammenwir⸗ ken von Schule und Haus zu fördern, regelmäßige Sprechſtunden abhalten. Dieſe werden den Schülern zu Beginn jedes Schulhalbjahres bekannt gegegen und ſind auch aus einem Anſchlage im unteren Flur des Anſtaltsgebäudes zu erſehen. Für Beſuche zu andern als den angegebenen Stunden wird dringend um vorherige Anmeldung erſucht, letzteres nament⸗ lich auch dann, wenn eine Auskunft gewünſcht wird, zu der es einer vorausgehenden Be⸗ ſprechung des Klaſſenleiters mit den anderen Herren bedarf. Der Direktor iſt an allen Wochentagen von 121 Uhr in ſeiner Wohnung(im Schulhaus) zu ſprechen.

5. Über die vorausſichtliche Verſetzung oder Nichtverſetzung der Schüler wird vom 15. Februar an keinerlei Auskunft mehr erteilt.

*)(nicht verſetzten.)