14
ſondern die Ortsbehörde, weil allein ſie ſchon aus den Steuerverhältniſſen die wirtſchaft⸗ liche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.⸗O. vorgeſchriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in dieſem Falle auch die Erklärung auf Muſter 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterſchrift des ſich Ver⸗ pflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des ſich verpflich⸗ tenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden.
Zu c. Beizufügen iſt„ein Unbeſcholtenheitszeugnis.“
Nötig iſt der Nachweis der Unbeſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugniſſe ſind für Schüler militärberechtigter Lehranſtalten durch die Direktoren auszuſtellen. Wie aber in einem Sonderfalle ausdrücklich ausgeſprochen worden iſt, können die Direktoren derartige Zeugniſſe nur ſo lange ausſtellen, als die Be⸗ werber ihre Schüler ſind, alſo nicht nachträglich nach deren Austritte aus der Schule. In dieſem Falle muß vielmehr die Ortspolizeibehörde des Wohnortes das Zeugnis ausfertigen.
Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Zeugniſſes und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwiſchen den durch die verſchiedenen Führungszeugniſſe belegten Zeiten ſein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwiſchen den Zeugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüg— lichen Führungszeugniſſe einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenſtellung das Zeugnis der vorgeſetzten Dienſtbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugniſſe müſſen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen.
Die Führungsvermerke in Schulzeugniſſen von militärberechtigten Anſtalten haben die⸗ ſelbe Giltigkeit wie beſondere Führungszeugniſſe des Direktors.
Die ſämtlichen Papiere ſind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausſtellung des Berechtigungsſcheines bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Beglaubigte Abſchriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5 a. Außerdem iſt,— ſofern nicht die Zulaſſung zur Prüfung vor der Kommiſſion beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wiſſenſchaftliche Be⸗ fähigung nachgewieſen werden ſoll, der Meldung beizufügen. Dieſer Nachweis kann er⸗ bracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91. Ziffer 4 der Wehrordnung


