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im Auswurf Krankheitserreger zu finden ſind, und für Granuloſe(egyptiſche Augenkrank⸗ heit), ſolange die Kranken Eiterabſonderungen haben.
2) Erkrankungen an einer der genannten Krankheiten ſind dem Direktor ſofort an⸗ zuzeigen.
3) Auch geſunde Perſonen aus Häuſern, in denen die unter 1 a) erwähnten Erkrankun⸗ gen vorgekommen ſind, dürfen die Schulräume nicht betreten; es iſt ferner unbedingt zu vermeiden, Häuſer zu beſuchen, in denen derartige Kranke oder deren Leichen liegen.
4) Die Wiederaufnahme des Schulbeſuchs darf erſt nach ärztlicher Erlaubnis erfolgen und nachdem den ärztlichen Vorſchriften über Desinfektion der Perſon und ihrer Kleider u. ſ. w. genügt iſt.
5) Allen Schülern, die mit einer an Diphtherie erkrankten Perſon in Berührung ge⸗ kommen ſind, wird dringend empfohlen, ſich durch Einſpritzen von Diphtherie⸗Serum gegen dieſe gefährliche Krankheit immuniſieren zu laſſen. Ebenſo laſſe ſich bei Ausbruch von Pocken jeder neu impfen, der nicht ſelbſt die Pocken überſtanden hat oder in den letzten 5 Jahren mit Erfolg geimpft worden iſt.
Der Herr Ober⸗Präſident der Provinz Heſſen⸗Naſſau hat am 24. Zuni 1908 ein Schreiben erlaſſen(mitgeteilt durch Verfügung des Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 9. Juli 1908) betreffend die Geſuche um den Berechtigungsſchein für den einjährig⸗frei⸗ willigen Dienſt. Danach iſt es den Schülern der oberen Klaſſen dringend zu empfehlen, nicht erſt im erſten Vierteljahre des erſten Militärpflichtjahres, ſondern ſofort nach dem Eintritt des früheſten zuläſſigen Zeitpunktes, d. h. nach Vollendung des 17. Lebensjahres, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienſt bei der Prüfungskommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige nachzuſuchen.
In der Verfügung heißt es dann weiter:„Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweiſe wird im Anſchluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehr⸗ ordnung folgendes bemerkt.
Zu a: Beizufügen iſt ein Geburtszeugnis.“
Es genügt nicht ein Taufſchein, ſondern es iſt eine förmliche ſtandesamtliche Geburts⸗ urkunde erforderlich. Unzureichend iſt alſo auch die Form der ſtandesamtlichen Beſcheini⸗ gungen, wie ſie„Zum Zwecke der Beſchulung“ oder„Zum Zwecke der Taufe“ ausgeſtellt werden ohne die Unterſchrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier ſind mehrere Fälle zu unterſcheiden.
—.. Der geſetzliche Vertreter, dem zugleich geſetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.⸗O. Ausgabe von 1904, Muſter 17 a ange⸗ gebene Erklärung auszufertigen. Trägt der geſetzliche Vertreter die Unterhaltung ſelbſt, ſo iſt der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(ſog. Bewerber) ſie, ſo muß die Erklärung zu a ausgeſtellt werden. In der obrigkeitlichen Beſcheinigung muß im erſteren Falle geſtrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„d.. Ausſteller.. der obi⸗ gen Erklärung.“
Die Obrigkeit, welche die Beſcheinigung auszuſtellen hat, iſt nicht die Ortspolizeibehörde,


