Jahrgang 
1902
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8. Mai 1901. Kgl. Pr⸗Sch. Bekanntmachung des Königl. Staatsminiſteriums vom 28. Januar 1901 betr. Änderungen in dem Berechtigungsweſen der höheren preußiſchen Lehranſtalten.

6. Juni 1901. Desgl., betr. die neuen Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.

27. Juli 1901. Desgl. Mitteilung einer Rundverfügung des Herrn Miniſters betr. Erſatzunter⸗ richt für das Griechiſche.

9. Auguſt 1901. Desgl. Mitteilung eines Miniſterial⸗Erlaſſes vom 27. Juli 1901 betr. Auf⸗ nahmeprüfungen. Beſteht ein Schüler die Prüfung, für die er ſich gemeldet hat, nicht, ſo iſt er erſt nach einer weiteren Prüfung für die tiefere Klaſſe in dieſe aufzunehmen.

26. September 1901. Desgl. Ein Exemplar des Werkes von WislicenusDeutſchlands See⸗ macht ſonſt und jetzt iſt von Seiner Majeſtät dem Kaiſer als Prämie für einen guten Schüler zur Verfügung geſtellt.

9. November 1901. Desgl. Mitteilung des Miniſterial⸗Erlaſſes vom 26. Oktober 1901 betr. Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehran⸗ ſtalten. Dieſelben lauten:

§. 1.

Die Unterlagen für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile

und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres. §. 2.

Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unter⸗ lagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.

§. 3.

In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.

§. 4.

Im allgemeinen iſt die CenſurGenügend in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unter⸗ richtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſammtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbind⸗ lichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Haupfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.