Jahrgang 
1892
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13) 6. Januar 1892. Miniſterialerlaß, betr. die neuen Lehrpläne und die Ordnung der Reife⸗ prüfungen ſowie der Abſchlußprüfungen nach dem ſechſten Jahrgange der neunſtufigen höheren Schulen. Hiernach gilt von Oſtern 1892 für die Gymnaſien folgender

Lehrplan: 1 II1¹ II ² III¹ IIIs IW V V VI .

Religion 2 2 2 2 2 2 2 3 Deutſch 38 3 3 2 2 3 3 4 Lateiniſch 6 6 7 7 7 7 8 8 Griechiſch 6 6 6 6 6 Franzöſiſch 2 2 3 3 3 4 Geſchichte und 32.

Erdkunde 3 3 3 3 3 4 2 2 Rechnen u. Mathematik 4 4 4 3 3 4 4 4 Naturbeſchreibung 2 2 2 2 Phyſit 2 2 2 2 Schreiben 2 2 Zeichnen 2 2 2 2

Die Zahl der Singſtunden bleibt dieſelbe wie bisher. Die Turnſtunden werden durch⸗ weg von 2 auf 3 vermehrt. Zur Fortſetzung des Zeichnens ſind 2 St. angeſetzt; ebenſo wird zur Erlernung des Engliſchen oder des Hebräiſchen in je 2 St. von II 1 an Gelegenheit gegeben.

Zu den Gegenſtänden der ſchriftlichen Reifeprüfung wird künftig(zum erſten Male Oſtern 1893) eine Überſetzung aus dem Franzöſiſchen ins Deutſche hinzukommen.

Am Schluß des Unterrichtskurſus der II2 wird künftig(zuerſt Oſtern 1893) eine Abſchlußprüfung ſtattfinden, der ſich alle Unterſekundaner zu unterziehen haben. Zur ſchriftlichen Prüfung gehören hier: ein deutſcher Aufſatz, eine überſetzung aus dem Deutſchen in das Lateiniſche, in das Griechiſche und in das Franzöſiſche, zwei Aufga⸗ ben aus der Mathematik und eine aus der elementaren Körperberechnung.

Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf die chriſtliche Religionslehre, die lateiniſche und griechiſche Sprache, die Geſchichte und die Erdkunde, ſowie die Mathematik. Die Prüfung kann, wenn ſie nicht beſtanden iſt, nur einmal wiederholt werden.

14) 1. Dezember 1891. Verf. des Königl. Staatsminiſteriums, betr. Änderungen in dem Berech⸗

tigungsweſen, insbeſondere die Berechtigungen der Ober⸗Realſchul⸗Abiturienten. Ferner iſt beſtimmt: Das Zeugnis über Verſetzung nach Oberſekunda berechtigt zum Eintritt in alle Zweige des Subalterndienſtes. Für die Supernumerarien bei der Ver⸗ waltung der indirekten Steuern wird außerdem das Reifezeugnis einer anerkannten zweijährigen mittleren Fachſchule gefordert, für die Zulaſſung zur Prüfung der öffent⸗ lichen Landmeſſer der Nachweis des einjährigen erfolgreichen Beſuches einer ſolchen verlangt.

15) Januar 1892. Miniſterialerlaß, betr. die beſtehende Ferienordnung. Nach den Oſter⸗, Som⸗

mer⸗ und Herbſtferien ſoll die Schule erſt am Dienstag anfangen, damit das Reiſen am Sonntag vermieden werde; jedoch ſollen die Ferien im ganzen dadurch nicht ver⸗ längert werden.