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nl. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden, weſche alſgemeines Intereſſe hHaben.
28. October 1871. Miniſterialverfügung. Vom 1. April 1872 ab wird die Zulaſſung zur Portepeefähnrichsprüfung von der Beibringung eines von einem Gymnaſium oder einer Real⸗ ſchule erſter Ordnung ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima abhängig ſein. Angabe des Verfahrens, welches einzuhalten iſt, wenn junge Leute, die das Gymnaſium nicht beſucht haben, verlangen, durch eine Prüfung das erforderliche Zeugnis zu erwer ben.
31. October. Miniſterialverfügung. Bei Aufnahme neuer Schüler ſoll hinfort anch ein Atteſt über ſtattgehabte Impfung, reſp. Revaccination gefordert werden.
17. Januar 1872. Verfügung des K. P. S. C. über die Nothwendigkeit, wenigſtens in allen Schulen derſelben Provinz eine übereinſtimmende Orthographie einzuführen. Als zweck⸗ dienlich wird das von dem Vereine der Berliner Gymnaſial⸗ und Realſchullehrer herausgege⸗ bene Schriftchen„Regeln und Wörterverzeichnis für die deutſche Orthographie zum Schulgebrauch“ empfohlen.
Das Gymnaſium hat ſich dieſer Orthographie angeſchloſſen.
29. Februar. Miniſterialverfügung, betreffend die Dispenſation vom Religionsunterricht. Die weſentlichen Beſtimmungen ſind folgende:
1. In den öffentlichen höheren Lehranſtalten iſt hinfort die Dispenſation vom Religions⸗
unterricht zuläſſig, ſofern ein genügender Erſatz dafür nachgewieſen wird.
2. Die Eltern und Vormünder, welche die Dispenſation wünſchen, haben in dieſer Beziehung ihre Anträge mit Angabe, von wem der Religionsunterricht außerhalb der Schule er⸗ theilt werden ſoll, an das Königliche Provincial-Schulkollegium oder die Königliche Regierung zu richten, unter deren Aufſicht die betreffende Anſtalt ſteht.
3. Die genannten Aufſichtsbehörden haben darüber zu befinden, ob der nachgewieſene Erſatz genügend iſt. Ein von einem ordinirten Geiſtlichen oder qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confeſſion entſprechender Unterricht wird in der Regel dafür angeſehen werden können.
4. Während der Zeit ihres Katechumenen⸗ oder Confirmanden⸗Unterrichts ſind die Schü⸗ ler höherer Lehranſtalten nicht genöthigt, an dem daneben ſtehenden Religionsunterricht derſelbeu Theil zu nehmen.
Uebrigens bleibt die Verpflichtung, den allgemeinen Anforderungen der Abiturientenprüfung
zu genügen, auch für die Dispenſirten beſtehen.
14. Dezember. Das K. P. S. C. hat mit den Schulcollegien in Coblenz und Münſter die Verabredung getroffen, daß, wenn von den höheren Schulen der einen Provinz Schüler wegen ſo ſchwerer Vergehen ausgeſchloſſen werden müſſen, daß ihre Aufnahme für jede Schule bedenklich erſcheint, die Ausſchließung durch das K. S. C. der einen Provinz dem der andern mitgetheilt wird, und daß auch bei Vorkommniſſen anderer Art, von welchen Kenntnis zu ha⸗ ben, dem Schulcollegium der anderen Provinz von weſentlichem Intereſſe ſein muß, eine ſolche Mittheilung erfolgt. Die Directoren werden angewieſen, in den bezeichneten Fällen ſofort die nöthige Anzeige zu machen.


