Jahrgang 
1898
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Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur Anstellung als V er- messungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden(General-Kom- missionen); zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl Bergbehörden; zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist; 8. zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist. IV. Das durch die Abschlussprüfung erlangte Zeugnis der Reife für Obersecunda berechtigt:

zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstaka- demie) zu Berlin; . zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen; .zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin; 5. zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist; zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolg- reiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachge- wiesen werden kann; zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann; zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerb- lichen Fachschule vorlegen kann; . zum Civilsupernumerariat im Königl Eisenbahndienst; . zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen (Regierungssekretär); zum Ciyvilsupernumerariat(für den Baudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung; zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank; .zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst; 4. zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei

maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält;. .zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, je- doch nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; . zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; .zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee. V. Das Zeugnis der Reife für Untersecunda berechtigt: zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Gewerbemuseums zu Berlin. zum Eintritt alsGehülfe für den subalternen Post- und Telegraphendienst, mit nachfolgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung; zur Meldung zum Eintritt in die Königl. Hanpt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersecunda nachweisen kann; .zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlm eister in der Kaiserl. Marine

IV. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt:

zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl Landwirtschaftsschule.

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