Jahrgang 
1898
Einzelbild herunterladen

29

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1.... a. Nachdem der Herr Minister der geistlichen u s. w. Angelegenheiten durch Erlass vom

4. Januar 1897 U. II 3085 die Anstalt als Oberrealschule anerkannt hat, stellen wir hier noch- mals die Berechtigungen der Oberrealschule zusammen.

SSn

92

I. Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt:

. zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften, mit nachfolgender

Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

. zum Studium des Bergfachs;

zum Studium des Forstfachs;

zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren

Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Be- fähigung für die Kaiserliche Marine;

zum Besuche des akademischen Institutes für Kirchenmusik in Berlin;

zum Eintritt alsEleve für den höheren Post- und Telegraphendienst;

durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen an einem Real-

gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Realgym- nasial-Abiturienten, nämlich:

a) zum Studium der fremden neueren Sprachen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

b) zum Studium der Landwirtschaft auf den landwirtschaftlichen Hochschulen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen,

c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichsprüfung;

d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung;

durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Gym- nasial-Abiturienten.

II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima berechtigt:

zum Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern; . zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;

zum Eintritt als Aspirant des Verwaltungs-Sekretariats bei den kaiserlichen Werften. III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt:

. zum Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, jedoch nur, wenn durch eine

Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reitfe für Unterprima nach- gewiesen ist;

zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rossarztschule zu Berlin, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unter- prima nachgewiesen ist;

zur: Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur bei Nachweis der Kenntnis des Lateinischen wie bei III, 1 u 2;

zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königlichen Eisenbahnen;

. zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Landmesserprüfung,

zum Supernumerariat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Verwaltung(-Ka- taster-Supernumerar) sowie, nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kurses(zu Berlin oder