Jahrgang 
1897
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6.

Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur Anstellung als V er- messungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden(General-Kom- missionen);

. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden; . zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur,

wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;

zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn

Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist. IV. Das durch die Abschlussprüfung erlangte Zeugnis der Reife für Obersecunda berechtigt:

zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen; . zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie)

zu Berlin;

.zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;

zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist;

zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolg- reiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachge- wiesen werden kann;

. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur,

wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;

. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch

nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren ge- werblichen Fachschule vorlegen kann;

. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst; . Zzum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen

(Regierungssekretär);

. zum Civilsupernumerariat(für den Baudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und

Salinen-Verwaltung;

2. zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank; 3. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst; . zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei

maschinentechnis he oder chemisch-technische Klassen enthält;

zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, jedoch

nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;

. zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee.

V. Das Zeugnis der Reife für Untersecunda berechtigt:

. zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Gewerbemuseums zu Berlin;

zum Eintritt alsGehülfe für den subalternen Post- und Telegraphendienst, mit nachfolgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung;

. zur Meldung zum Eintritt in die Königl. Haupt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin,

jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersecunda nachweisen kann;

zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Kaiserl. Marine.

VI. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt: zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule.