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Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur Anstellung als V er- messungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden(„General-Kom- missionen“);
. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden; . zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur,
wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;
zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn
Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist. IV. Das durch die Abschlussprüfung erlangte Zeugnis der Reife für Obersecunda berechtigt:
zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen; . zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunstakademie“)
zu Berlin;
.zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;
zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist;
zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolg- reiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachge- wiesen werden kann;
. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur,
wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;
. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch
nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren ge- werblichen Fachschule vorlegen kann;
. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst; . Zzum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen
(„Regierungssekretär“);
. zum Civilsupernumerariat(für den Baudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und
Salinen-Verwaltung;
2. zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank; 3. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst; . zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei
maschinentechnis he oder chemisch-technische Klassen enthält;
zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, jedoch
nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;
. zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee.
V. Das Zeugnis der Reife für Untersecunda berechtigt:
. zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Gewerbemuseums zu Berlin;
zum Eintritt als„Gehülfe“ für den subalternen Post- und Telegraphendienst, mit nachfolgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung;
. zur Meldung zum Eintritt in die Königl. Haupt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin,
jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersecunda nachweisen kann;
zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Kaiserl. Marine.
VI. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt: zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule.


