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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
a. Nachdem der Herr Minister der geistlichen u s. w. Angelegenheiten durch Erlass vom
4. Januar 1897 U. II 3085 die Anstalt als Oberrealschule anerkannt hat, stellen wir hier noch- mals die Berechtigungen der Oberrealschule zusammen.
I. Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt: zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften, mit nachfolgender Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
. zum Studium des Bergfachs;
zum Studium des Forstfachs;
zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Be- fähigung für die Kaiserliche Marine;
. zum Besuche des akademischen Institutes für Kirchenmusik in Berlin;
zum Eintritt als„Eleve“ für den höheren Post- und Telegraphendienst;
. durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen an einem Real-
gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Realgym- nasial-Abiturienten, nämlich:
a) zum Studium der fremden neueren Sprachen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
b) zum Studium der Landwirtschaft auf den landwirtschaftlichen Hochschulen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen;
c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichsprüfung;
d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung;
. durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen und Griechischen
an einem Gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Gymnasial-Abiturienten. II. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt:
. zum Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;
zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat; zum Eintritt als Aspiraut des Verwaltungs-Sekretariats bei den Kaiserlichen Werften.
III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt: zum Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reite für Unterprima nach- gewiesen ist; zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rossarztschule zu Berlin, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unter- prima nachgewiesen ist; zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur bei Nachweis der Kenntnis des Lateinischen wie bei III, 1 u. 2; zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königlichen Eisenbahnen; zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Landmesserprüfung, zum Supernumerariat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Verwaltuug(„Ka- taster-Supernumerar“) sowie, nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kurses(zu Berlin oder


