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Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur Austellung als Yer- messungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden(„General-Kom- missionen“);
zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden;
zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;
zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn
Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist. IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda berechtigt: zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen;
zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunstakademie“) zu Berlin;
. zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;
zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;
zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen
Prüfungen. jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist; zu der Meldung zur Landmesserprüfung., jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolg-
reiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachge- wiesen werden kann;
. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur.
wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;
zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern. jedoch nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren ge⸗ werblichen Fachschule vorlegen kann;
zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst;
zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen („Regierungssekretär“);
zum Civilsupernumerariat(für den Bureaudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;
zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank;
. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst;
zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, lie zwei maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält: zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlebranstalt bei Potsdam, jedoch nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; zur Meldung behufs-Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee. V. Das Zeugnis der Reife für Untersekunda berechtigt: zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Gewerbemuseums zu Berlin;
zum Eintritt als„Gehülfe“ für den subalternen Post- und Telegraphendieust, mit
nachfolgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung; zur Meldung zum Eintritt in die Königl. Haupt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin. jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersekunda nachweisen Kann; zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Kaiserl. Marine.
VI. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt: zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule.


