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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
a. Nachdem der Herr Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten durch Erlass vom
Juli 1894 U. II 1490 die Erweiterung der Realschule zur Oberrealschule genehmigt hat, stellen
hier nochmals die Berechtigungen zur Oberrealschule zusammen. IJ. Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt:
zam Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften, mit nachfolgender Prüfung
für das Lehramt an höheren Schulen;
. zum Studium des Bergfachs;
zum Studium des Forstfachs;
zum Studium des Bau- und Maschinenfachsemit nachfolgender Befähigung zum höheren
Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Be- fähigung für die Kaiserliche Marine;
zum Besuche des akademischen Institutes für Kirchenmusik in Berlin;
zum Eintritt als„Eleve“ für den höheren Post- und Telegraphendienst;
durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen an einem Real- gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Realgym- nasial-Abiturienten, nämlich:
a) zum Studium der fremden neueren Sprachen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
b) zum Studium der Landwirtschaft auf den landwirtschaftlichen Hochschulen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen;
c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichsprüfung;
d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung;.
durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient, sämtliche Berechtigungen des Gymnasial-Abiturienten.
II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima berechtigt: zum Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern; zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat; zum Eintritt als Aspirant des Verwaltungs-Sekretariats bei den Kaiserlichen Werften;
III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt:
zum Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, jedoch nur, wenn durch eine
Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nach- gewiesen ist;
zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rossarztschule zu Berlin, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unter- prima nachgewiesen ist;
zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur bei Nachweis der Kenntnis des Lateinischen wie bei III, 1 u. 2;
zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königlichen Eisenbahnen; zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Landmesserprüfung, zum Supernumerariat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Verwaltung(„Ka- taster-Supernumerar“) sowie, nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kurses(zu Berlin oder


