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III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt:
1. zum Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, jedoch nur wenn durch eine
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Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nach- gewiesen ist;
zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rossarztschule zu Berlin, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium anch im Lateinischen die Reife für Unter- prima nachgewiesen ist;
zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur bei Nachweis der Kenntnis des Lateinischen wie bei III, 1 u. 2;
zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königlichen Eisenbahnen. zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Landmesser- prüfung, zum Supernumerariat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Ver- waltung(„Kataster-Supernumerar*) sowie, nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kurses (zu Berlin oder Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur An- stellung als Vermessungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden („General-Kommissionen“);
zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden;
zum LEintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;
zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist.
IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda berechtigt:
zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. landwirtschatftlichen Hochschulen;
zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunstakademie“) zu Berlin;
zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;
zum Besuche der akademischen-Hochschule für Musik zu Berlin;
zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist;
zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nach- gewiesen werden kann;
zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;
zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule vorlegen kann;
zum Civilsupernumeriat im Königl. Eisenbahndienst;
zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen („Regierungssekretär“);
zhm Civilsupernumerariat(für den Bureaudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;
zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank;
zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst;
zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält:


