Jahrgang 
1895
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III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt:

1. zum Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, jedoch nur wenn durch eine

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Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nach- gewiesen ist;

zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rossarztschule zu Berlin, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium anch im Lateinischen die Reife für Unter- prima nachgewiesen ist;

zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur bei Nachweis der Kenntnis des Lateinischen wie bei III, 1 u. 2;

zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königlichen Eisenbahnen. zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Landmesser- prüfung, zum Supernumerariat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Ver- waltung(Kataster-Supernumerar*) sowie, nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kurses (zu Berlin oder Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der Kulturtechnikerprüfung, zur An- stellung als Vermessungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden (General-Kommissionen);

zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden;

zum LEintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;

zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist.

IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda berechtigt:

zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. landwirtschatftlichen Hochschulen;

zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie) zu Berlin;

zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;

zum Besuche der akademischen-Hochschule für Musik zu Berlin;

zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist;

zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nach- gewiesen werden kann;

zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;

zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule vorlegen kann;

zum Civilsupernumeriat im Königl. Eisenbahndienst;

zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen (Regierungssekretär);

zhm Civilsupernumerariat(für den Bureaudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;

zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank;

zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst;

zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält: