Jahrgang 
1895
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Im verflossenen Jahre ist Schulgelderlass oder-Ermässigung gewährt worden: Für Söhne städtischer Lehrer im Betrage von 1220 M.. 2. Für bedürftige Schüler, die sich durch Fleiss und gutes Betragen der Unterstützung würdig gemacht haben, 1870 M.

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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

a. Nachdem der Herr Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten durch Erlass vom 10. Juli 1894 U. II 1490 die Erweiterung der Realschule zur Oberrealschule genehmigt hat, stelleu wir hier nochmals die Berechtigungen der Oberrealschule zusammen.

I. Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt:

1. zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften, mit nachfolgender l'rüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

2. zum Studium des Bergfachs;

3. zum Studium des Forstfachs;

4. zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Be- fähigung für die Kaiserliche Marine;

5. zum Besuche des akademischen Institutes für Kirchenmusik in Berlin;

6. zum Eintritt alsEleve für den höheren Post- und Telegraphendienst:;

7. durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen an einem Real- gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Realgym- nasial-Abiturienten, nämlich:

a) zum Studium der fremden neueren Sprachen mit nachfolgender Zulassung zur Prütung für das Lehramt an höheren Schulen;

b) zum Studium der Landwirtschaft auf den landwirtschaftlichen Hochschulen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen;

c) zum Dienst auf Avancement in der Armee unter Erlass des wissenschatftlichen Teiles der Portepeefähnrichsprüfung;

d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlass des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung;

8. durch Ablegung einer Ergänzungs-Reifeprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium erlangt der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen des Gymnasial-Abiturienten.

II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima berechtigt:

1. zum Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;

2. zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;

3. zum Eintritt als Aspirant des Verwaltungs-Sekretariats bei den Kaiserlichen Werften;

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