Jahrgang 
1892
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Bekanntmachung, betreffend Anderungen in dem Berechtigungswesen der höheren preussischen Lehranstalten.

In den Berechtigungen der höheren Lehranstalten treten mit Genehmigung Seiner Majestät

des Königs die nachstehenden Anderungen ein:

I. Die Reifezeugnisse der Ober-Realschulen werden als Erweise zureichender Schul- vorbildung anerkannt:.

1) für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren

Schulen, 2) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur-

und Maschinenbaufach,

3) für das Studium auf den Forst-Akademien und füur die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst,

4) für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen durch welche die Befühigung zu den technischen Amtern bei den Ber gbehörden des

Staats darzulegen ist.

Die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 5. Februar 1887 (§ 3 Nr. 2),

die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufach vom 6. Juli 1886(§§ 2 und 54),

die Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Königlichen Forstverwaltungsdienst (§ 3 Nr. 1), sowie das Regulativ für die Königlichen Forst- Akademien zu Eberswalde und Münden

vom 24. Januar 1884(§ 11 Nr. 1), die Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Ber gbehörden des

Staats vom 12. September 1883(§ 2) erhalten hiernach ihre Ergänzung bezw. Berichtigung,

II. Die Reifezeugnisse der höheren Bürgerschulen bezw. der gymnasialen und realistischen Lehranstalten mit sechsjährigem Lehrgang sowie die Zeugnisse über die nach Abschluss der Unter-Sekunda einer neunstufigen höheren Lehranstalt bestandene Prüfung werden als Erweise zureichender Schul- bildung anerkannt:

für alle Zweige des Subalterndienstes, fůÄr welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war.

Die entgegenstehenden Bestimmungen in den die Schulvorbildung für den Subalterndienst betreffenden Verfügungen der einzelnen Verwaltungen kommen in Wegfall.

Die Befugnis der einzelnen Verwaltungen, auch junge Leute mit geringerer Schulvorbildung bei besonderer praktischer Begabung für den Subalterndienst auszuwählen, wird hierdurch nicht beschränkt.

III. Für die Supernumerarien der Verwaltung der indirekten Steuern behält es bei der bis- herigen Anforderung eines achtjährigen Kursus wissenschaftlicher Vorbildung (Cirk.Verf. vom 14. November 1859 und vom 15. November 1880) sein Bewenden, jedoch kann diese Vorbildung auch durch das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit, sechsjährigem Lehr- gang in Verbindung mit dem Reifezeugnis einer anerkannten zweijährigen mittleren Fachschule nachgewiesen werden.

IV. Die Vorschriften vom 4. September 1882 über die Prüfung der öffentlichen Landmesser 5 Nr. 3 werden dahin ergänzt, dass für die Zulassung zu der Prüfung auch das Reife-