13
Vom 18. Mai. Die Genehmigung der Einführung neuer Lehrbücher ſoll mindeſtens vier Monate vor Beginn des Schuljahres, in welchem dieſelben gebraucht werden ſollen, bei dem Königl. Provinzial⸗Schul⸗ Kollegium nachgeſucht werden.
Vom 25. Mai. Das Provinzial⸗Schul⸗Kollegium theilt eine Verfügung des Kultus⸗Miniſteriums mit, nach welcher der Schluß der Lectionen vor den Ferien nicht am Freitag ſondern am Sonnabend und ebenſo der Wiederanfang nicht am Dienſtag, ſondern am Montag erfolgen ſoll.
Vom 3. Juni. Mittheilung einer Circular⸗Verfügung des Kultus⸗Miniſteriums, die Theilnahme ge⸗ eigneter Lehrer an dem ſechsmonatlichen Unterrichtscurſus in der Civil⸗Abtheilung der Königlichen Central⸗ Turn⸗Anſtalt in Berlin betreffend.
Vom 7. Juni. Das Proviuzial⸗Schul⸗Kollegium theilt einen Erlaß des Herrn Oberpräſidenten mit, nach welchem in Uebereinſtimmung mit dem Königlichen Generalcommando des 11. Armeecorps im Falle einer Mobilmachung nur einzelnſtehende wehrpflichtige Schullehrer, deren event. Stellvertretung nicht zu bewirken ſein möchte, als unabkömmlich anzuerkennen ſind, die Unabkömmlichkeit dagegen nicht auch auf ſolche Lehrer auszudehnen iſt, welche an Orten angeſtellt ſind, wo mehrere Lehrer fungiren und alſo eine Stellvertretung zu ermöglichen ſein dürfte.
Vom 7. Juni. Das Provinzial⸗Schul⸗Kollegium genehmigt, daß die diesjährigen Sommerferien der hieſigen Realſchule aus beſonderen Rückſichten um eine Woche verlängert, die Herbſtferien dagegen um eine Woche, und zwar die erſte, gekürzt werden.
Vom 19. Juli. Erlaß des Provinzial⸗Schul⸗Kollegiums, die Form der zu erſtattenden Berichte betreffend.
Unter dem 7. Auguſt macht die hohe Schulbehörde aufmerkſam auf die in den öffentlichen Blättern kundgegebene Abſicht, am 2. September d. J. ein großes ganz Deutſchland umfaßendes Nationalfeſt zum Andenken an die glorreichen Erfolge des Krieges 1870/71 und an die Wiederaufrichtung des deutſchen Reichs zu feiern, ſo wie auch auf die Zweckmäßigkeit einer Vorbereitung der Feier durch geeignete unterrichtliche Behandlung des hiſtoriſchen Stoffes, und eröffnet den Directoren, daß einer Betheiligung der Schulen an dem Feſt nichts entgegenſteht, und zu dieſem Zweck der Unterricht an dem gedachten Tage ausfallen darf. Im Uebrigen wird die Betheiligung an dem Feſte, reſp. die Einrichtung der etwa zu veranſtaltenden Schul⸗ feierlichkeit dem Ermeſſen der Direction und des Lehrer⸗Kollegium überlaßen.
Sehr gerne benutzte die Schule dieſe Erlaubnis und veranſtaltete am Vormittag des 2. September eine Schulfeier, die mit einer Anſprache, mit Vortrag patriotiſcher Poeſieen und mit Geſängen be⸗ gangen wurde. Nachmittags ſchloß ſich die Anſtalt der allgemeinen Feier an.
Unter dem 30. Auguſt. Empfehlung der Wandkarte der Provinz Heſſen⸗Naſſau von Dr. Möhl.
Unter dem 25. Oktober. Empfehlung des von Dr. Heis herausgegebenen neuen Himmels⸗Atlas.
Vom 14. December. Erlaß, nach welchem mit dem Königl. Provinzial⸗Schul⸗Kollegium in Coblenz und Münſter die Verabredung getroffen iſt, daß, wenn von den höheren Schulen der einen Provinz Schüler wegen ſo ſchwerer Vergehen ausgeſchloſſen werden müßen, daß ihre Aufnahme für jede Schule bedenklich erſcheint, die Ausſchließung durch das Konigl. Schul⸗Kollegium der einen Provinz dem der anderen mitge⸗ theilt wird, demnach die Directoren in den bezeichneten Fällen ſofort die nöthige Anzeige zu machen haben.
Unter dem 27. December wird auf die von dem Seminarlehrer a. D. Fr. Eduard Keller unter dem Titel: Deutſche Schulgeſetz⸗Sammlung, redigierte Wochenſchrift aufmerkſam gemacht.
Unter dem 14. Januar überſendet die Kaiſerl. Ober⸗Poſt⸗Direction in Kaſſel in Bezug auf den Circu⸗ lar⸗Erlaß des Herrn Kultusminiſters vom 26. September pr. wegen der Briefadreſſen ein Exemplar der vom Kaiſerlichen General⸗Poſtamt gegebenen Anleitung zur Anfertigung von Adreſſen.
Unter dem 15. Januar theilt das Provinzial⸗Schul⸗Kollegium ein von der General⸗Direction der


