Jahrgang 
1915
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V. Verfügungen allgemeinen Inhalts:

1.

10.

12.

28. 3. 14. Ministerialerlaß in Betr. der Beurlaubung von Lehrern zu dem in der Zeit vom 22. bis 24. April 1914 zu Weimar zu begehenden 50 jährigen Jubiläum der Shake- speare-Gesellschaft.

14. 4. 14. Ministerialerlab, der anordnet, daß am 18. April 1914 oder an einem späteren Tage die denkwürdigen Ereignisse des Jahres 1864 der Jugend vor die Seele gestellt werden sollen.

3. 13. 6. 14. Desgl. in Betr. der Jahresberichte, wonach die Schulnachrichten fremder An-

stalten 3 Jahre nach ihrem Erscheinen der Bibliothek der für die Provinz in Betracht kommenden Universität zu überweisen oder, wenn diese verzichtet, zu vernichten sind. 29. 7. 14. Desgl. in Betr. einer an der Kaiserlichen Gouvernementsschule in Tsingtau zu besetzenden Lehrerstelle.

3. 8. 14. Ministerialerlab in Betr. der Notreifeprüfung. S. u. C 3.

z. 5. S. 14. Desgl. Auch die Unterprimaner, die der Prima im 3. Halbjahre angehören,

sind zu der Notreifeprüfung zuzulassen.

.5. 8. 14. Desgl. Die Abkürzung der schriftlichen Notreifeprüfung betr.

6. S. 14. Desgl. Anträge von Eltern auf Beurlaubung ihrer Söhne zum Zwecke der Teilnahme an Erntearbeiten sind zu genehmigen.

.9. 8. 14. Desgl. über die mit dem Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Staatsministerium

getroffenen Vereinbarungen in Betr. des Übergangs von Schülern von einer staatlichen oder städtischen Knabenanstalt des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg auf eine öffent- liche höhere Lehranstalt in Preußen und umgekehrt.

15. 8. 1914. Desgl. Die höheren Lebranstalten sind ermächtigt, Prüfungen zur Er- langung des Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst vorzunehmen, die sonst von besonderen Prüfungskommissionen abgehalten werden.

15. 8. 14. Desgl. Mehr als 17jährigen Schülern, die der Untersekunda seit Ostern 1914

angehören, kann die Reife für Obersekunda schon jetzt zugesprochen werden.

29. 8. 14. Desgl. in Betr. der Zahlung des Zivildiensteinkommens an die infolge der Mobilmachung zum Kriegsdienst einberufenen Beamten.

3. 4. 9. 14. Desgl. Obersekundanern und Unterprimanern, die als Fahnenjunker ange-

nommen oder als Kriegsfreiwillige eingetreten sind, kann schon jetzt die Reife für die nächst höhere Klasse zuerkannt werden, wenn ihnen diese Reife voraussichtlich am Schlusse des Schuljahres hätte zuerkannt werden können.

.16. 9. 14. Desgl. über die Vorbereitung der Jugend für den Dienst im Heere. 5. 23. 9. 14. Desgl. über die Verwendung von Privatlehrern und sonstiger nach ihrer Vor-

bildung zum Schuldienst geeigneter Persönlichkeiten zur Ausfüllung der durch Einbe- rufung von Lehrern entstandenen Lücken.

30. 9. 14. Desgl. Damit Zivilmusiker in ihrem Erwerb nicht geschädigt werden, ist

Beamten das Musizieren gegen Entgelt während der Kriegszeit nicht gestattet.

.5. 10. 14. Desgl. Falls Schüler vorhanden sind, die einem der mit uns Krieg führenden

Staaten angehören, so ist sofort Anzeige zu erstatten. 11. 11. 14. Desgl. Die Lehraufgaben sind in lebendiger Beziehung zu den groben kriegerischen Ereignissen zu setzen.

. 11. 11. 14. Desgl. über Deutschlands Brotversorgung. 20.

16. 12. 14. Desgl. Im Interesse der Privatmusiklehrer sollen vollbeschäftigte Lehrer Angeboten von Privatmusikunterricht gegenüber Zurückhaltung üben.