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Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlante tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die blobe gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unter- schrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfühig-
1— Senug— 5. 8 keit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehörtlich bescheinigt werden.
Zu c. Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugniss.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für die Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen der durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeit sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sieh während ihrer aufgehalten hat und weshalb er keine bezügliehen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vor- gesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sümtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Ab- schriften genügen nicht.
Zu§ 85 LZiffer 5a. Außerdem ist— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaft-
liche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehr- ordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18 (8. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes Zeugnis über die wissenschaftliche Be- fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind. Unterschrift.
3. Konfirmation. Wir bitten die Eltern dringend, die Konfirmation ihrer die Oberreal- schule besuchenden Söhne, wenn irgend tunlich, in Unter- und Obertertia stattfinden zu lassen, da in diesen beiden Klassen der Stundenplan entsprechend eingerichtet ist.
4. Wir machen die Eltern unserer Schüler darauf aufmerksam, daß die Türen des Schul- hauses im Sommer und Winter erst eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichts geöffnet werden, und bitten darauf achten zu wollen, daß die Schüler nicht zu früh von zu Hause weggehen.
5. Unter Hinweis auf den im Jahresbericht für 1911 mitgeteilten Erlaß des Herrn Ministers in Betreff des Kampfes gegen die Schund- und Schmutzliteratur richten wir an die Eltern unserer Schüler auch diesmal die dringende Bitte, die Lektüre ihrer Söhne zu überwachen.
6. Wir wiederholen hier die bereits im Laufe des Schuljahres schon einmal an die Eltern gerichtete Bitte, dem Besuche der Kinematographentheater seitens ihrer Söhne die unseres Erachtens nötige Aufmerksamkeit zu widmen.
7. Rauchen. Nach unserer Beobachtung nimmt das Rauchen, namentlich das Cigarettenrauchen, bei der Jugend in bedenklicher Weise überhand. Wir bitten die Eltern dringend, in dieser Hinsicht


